Der Besuch der Tante

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.09.2012
Rechtsgebiete: Umgangsrechtenge BezugspersonFamilienrecht|4543 Aufrufe

 

Der Vater des 2008 geborenen Kindes war 2010 verstorben.

 

Nun macht seine Schwester (also die Tante des Kindes) ein Umgangsrecht mit der Begründung geltend, es sei für das Kind wichtig, dass der Kontakt zur väterlichen Familie erhalten bleibe.

 

Erfolglos.

 

Gemäß § 1685 BGB haben andere Bezugspersonen nur dann ein Umgangsrecht, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

 

Dieser zeitliche Umfang wird nach Auffassung des OLG Bremen jedoch auch nach dem Vortrag der Antragstellerin bei weitem nicht erreicht.

Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass S. bis zum Alter von 7 oder 8 Monaten häufiger bei ihr am Wochenende übernachtet habe, wenn die Kindeseltern ausgehen wollten. Hierin ist keine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende Betreuungsleistung zu sehen. Insbesondere kann von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht die Rede sein. In Bezug auf etwaige sonstige Aspekte, die für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung sprechen könnten, fehlt es an substantiierten Angaben seitens der Antragstellerin. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, dass sie eine liebevolle und innige Beziehung zu ihrer Nichte gehabt habe und mit dieser bis zum Tod des Vaters regelmäßigen Kontakt gehabt habe.

 

Ob ein Kontakt zwischen der Antragstellerin und S. dem Kindeswohl dient, sei nicht zu prüfen, da die Antragstellerin nicht Umgangsberechtigte im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist.

 

OLG Bremen Beschluss vom 27.08.2012 - 4 UF 89/12

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