Kein Absehen vom Regelfahrverbot nach TrunkenheitsOWi, wenn Grenzwert nur leicht überschritten ist

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.01.2013

Die Überschrift sagt eigentlich schon alles. Es geht um das Trunkenheitsfahrverbot nach §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG. Die Frage: Wann liegen besondere Umstände vor, die die gesetzliche Regelanordnung des Fahrverbotes entfallen lassen können? Anerkannt sind hier etwa Kurzstreckenfahrten (z.B. "Umparker"). Wer aber nur den Grenzwert leicht überschritten hat, weist aber keine Besonderheiten auf:

 

1. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 I 2 StVG kommt unbeschadet der Gültigkeit des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2008 - 3 Ss OWi 966/08 = DAR 2009, 39 f. = BA 45 [2008], 394 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 43). (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Ausnahme von einem nach §§ 24 a I und III, 25 I 2 StVG i. V. m. § 4 III BKatV verwirkten Regelfahrverbot kann nicht damit begründet werden, dass die in § 24 a I StVG genannten Grenzwerte für die bußgeldbewehrte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten wurden. (amtlicher Leitsatz)

 

OLG Bamberg: Beschluss vom 29.10.2012 - 3 Ss OWi 1374/12    BeckRS 2012, 24386

 

Zum Trunkenheitsfahrbverbot:Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 6

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen