Umsonst telefoniert

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.01.2013

Umsonst telefoniert, d. h. ohne eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung zu verdienen, hatte eine Rechtsanwältin in dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) 6112/12 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte, nachdem er den Auftrag von seinem Mandanten erhalten hatte, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzunehmen, den Schriftsatz, mit dem die Berufungsrücknahme erklärt wurde, gefertigt und im Anschluss daran ein Telefongespräch mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführt, in dem er ihr mitteilte, dass die Berufung zurückgenommen werde und er anfragte, ob auf die Geltendmachung anwaltlicher Gebühren im Berufungsverfahren verzichtet werde, was diese aber ablehnte. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg könne die Klägerin die Erstattung einer Terminsgebühr auch nicht deshalb verlangen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten versucht hatte, einen Verzicht auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Anwaltsgebühren zu erreichen, ein derartiges Gespräch über die Kostenfolge einer Berufungsrücknahme habe gerade auf einer Erledigung des Verfahren beruht und nicht dazu gedient, eine Erledigung des Verfahren zu erreichen, zumindest dann, wenn der Berufungsführer die Rücknahme des Rechtsmittels nicht von einem Verzicht auf die Kostenerstattung abhängig gemacht hatte

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