Kettenbefristung durch Tarifvertrag

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.04.2013

Grundsätzlich ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund maximal bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Das Gesetz räumt den Tarifvertragsparteien jedoch die Möglichkeit ein, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festzulegen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Von dieser Möglichkeit hatte die IG Metall Gebrauch gemacht und in einem Tarifvertrag mit einem zu einem größeren Konzern gehörenden Leiharbeitsunternehmen Folgendes vereinbart:

§ 6. Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Die bereits bestehenden befristeten Arbeitsverträge der Arbeitnehmer können abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zum 31.12.2017 befristet werden und innerhalb der Gesamtdauer der Befristung auch mehr als dreimal verlängert werden.

Der Kläger ist Kranfahrer und Mitglied der IG Metall. Er war seit 2005 aufgrund von insgesamt neun befristeten Verträgen bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt, die ihn ausschließlich an ein Schwesterunternehmen desselben Konzerns verlieh. Der Kläger hält die Vertragsgestaltung für ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft und begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen besteht. Seine Klage blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

Das LAG Düsseldorf hat nun in einem Hinweisbeschluss (10 Sa 1747/12) angedeutet, dass es der Klage jedenfalls teilweise stattgeben könnte. Zwar geht es nach bisheriger Einschätzung nicht davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen ist. Hinsichtlich der auf Feststellung eines unbefristeten Vertrages mit dem Verleiher gerichteten Klage hat die Kammer jedoch angedeutet, dass der die Befristung gestattende Tarifvertrag unwirksam sein könnte. Es hat der Arbeitgeberin daher Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, welche konkreten Gründe die Tarifvertragspartner zur Wahl dieses (langen) Zeitraums bewogen haben. Der bisher vorgebrachte Verweis auf „konjunkturelle Schwankungen“ genügte der Kammer nicht.

(mit Material der Pressemitteilung des LAG Düsseldorf)

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