LAG Hamm zur Anfechtung eines Prozessvergleichs

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.04.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAnfechtungProzessvergleich1|13584 Aufrufe

Der Kläger macht Lohnansprüche geltend. Seiner Auffassung nach hat die Beklagte ihm zu wenig Arbeitsentgelt gezahlt. In erster Instanz obsiegt er. Die Beklagte legt Berufung zum LAG Hamm ein. In der mündlichen Verhandlung unterbreitet das Berufungsgericht einen Vergleichsvorschlag: Der Tariflohn betrage für eine 35-Stunden-Woche rund 2.900 Euro. Da der Kläger in dem (nicht tarifgebundenen) Betrieb der Beklagten 40 Wochenstunden arbeitet und zudem anteilig Urlaubs- und Weihnachtsgeld beanspruchen kann, solle die Beklagte ihm 18.000 Euro nachzahlen. Sein Monatsentgelt solle sich künftig auf 3.500 Euro belaufen. Kläger und Beklagte nehmen den Vergleichsvorschlag an.

Schon am nächsten Tag erklärt der Kläger gegenüber dem Gericht die Anfechtung des Vergleichs: Er habe zu Hause nachgerechnet. Unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten 40 statt 35 Wochenstunden, einer 10%-igen Leistungszulage und anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld könne er monatlich rund 4.000 Euro beanspruchen.

Das LAG Hamm hat den Antrag des Klägers, das Berufungsverfahren fortzusetzen, abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist.

Der Prozessvergleich sei weder nach § 123 BGB (arglistige Täuschung) noch nach § 119 BGB (Irrtum) anfechtbar:

Weder die Berufungskammer noch die Beklagte habe den Kläger bei dem Vergleichsvorschlag arglistig getäuscht. Soweit der Kläger seine Anfechtung auf einen Irrtum stütze, liege bei ihm lediglich ein Irrtum über die rechnerischen Grundlagen des Vereinbarten vor. Ein solcher sog. Kalkulationsirrtum berechtige - gleichgültig, ob er für die Beklagte erkennbar war oder nicht - nicht zur Anfechtung. Schließlich komme auch eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht in Betracht, da diese einen gemeinsamen Irrtum beider Parteien über die Geschäftsgrundlage voraussetze. Daran fehle es hier (LAG Hamm, Urt. vom 08.11.2012 - 15 Sa 806/12).

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1 Kommentar

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Das LAG Hamm hat in der von Ihnen vorgestellten Entscheidung auch kurz und m. E. ziemlich lax geprüft, ob der Arbeitnehmer einem Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB erlag.

 

Das will das Gericht mit folgender Begründung verneinen: "Ein solcher Irrtum scheitert bereits daran, dass der Kläger bei seiner Willenserklärung, mit der er dem gerichtlichen Vergleich zustimmte, nicht über die 'Eigenschaft' des Vergleichsinhalts irrte. Mit dem Kläger wurde weder ein zukünftiges monatliches Entgelt, welches der Lohngruppe 10 des einschlägigen Tarifvertrages entsprach, vergleichsweise vereinbart, noch wurde ihm gar zugesichert, dass der für die Zukunft abgesprochene monatliche Entgeltbetrag seiner Höhe nach der der Lohngruppe 10 sein würde. Vereinbart wurde inhaltlich allein ein Bruttoentgelt von 3.500,00 Euro."

 

Diese Begründung überzeugt nicht. Wenn ich das Lehrbuch von Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, zur Hand nehme, so finde ich hier unter Rn. 134 als Beispiel 2 den Fall behandelt, dass ein Bauunternehmer ein Gewerk für € 210.000,00 anbietet. Auf diesen Betrag ist er ohne Fehler bei der Kalkulation als solcher gekommen, seine Offerte fußte aber auf einer falschen Kalkulationsgrundlage; Medicus/Petersen nehmen das in ihrem Beispiel an, wenn etwa in der Baugrube Fließsand eine aufwändige Fundamentierung erzwingt, was aber der Werkunternehmer bei seinem Angebot übersah. Hier liegt kein Erklärungsirrtum vor, weil der Wille, € 210.000,00 anzubieten, von der Erklärung, eben dies auch angeboten zu haben, nicht abweicht. Als Kalkulationsirrtum in der Gestalt des Irrtums über die Kalkulationsgrundlage bleibt dieser Irrtum unbeachtliches Motiv, weil hier nicht Wille und Erklärung divergieren, sondern sozusagen eine Stufe vorher die Willensbildung als solche fehlerhaft war. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt auch das LAG zur Verneinung einer Anfechtbarkeit wegen Kalkulationsirrtums: was bei Medicus/Petersen der Fließsand, sind in Hamm die verkannten Tarifnormen.

 

Nun aber setzt meine Kritik ein. Denn bei der sich anschließenden Prüfung, ob statt des Kalkulationsirrtums ein Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB vorliegt, weicht das LAG Hamm von der gängigen Dogmatik der Irrtumslehre ab. Die Gründe lesen sich an einer Stelle so, als würde das LAG fordern, beim Eigenschaftsirrtum müsse die Fehlvorstellung Inhalt der Erklärung geworden sein, was hier nicht vorgelegen habe: "Mit dem Kläger wurde [k]ein zukünftiges monatliches Entgelt, welches der Lohngruppe 10 des einschlägigen Tarifvertrages entsprach, vergleichsweise vereinbart", geschweige denn sei dies auf Beklagtenseite zugesichert worden. Soll damit gesagt sein, was nach außen beim Vergleichsabschluss nicht erklärt, will sagen: protokolliert worden sei, könne auch nicht angefochten werden? Beim Eigenschaftsirrtum wäre diese These nicht richtig. Das sind vielmehr Maßstäbe, auf die es ankommt, wenn man entgegen BGHZ 139, 177 einen Unterschied zwischen offenem und verdecktem Kalkulationsirrtum machen wollte. Mit § 119 Abs. 2 BGB hat das nichts zu tun.

 

Zwar schreibt das LAG auch: "Vereinbart wurde inhaltlich allein ein Bruttoentgelt von € 3.500,00". Aufhorchen lässt aber gerade das Wort "inhaltlich".  Entweder wurde hier im Sinne einer Tatsachenentscheidung dem Kläger nicht geglaubt oder es für nicht bewiesen erachtet, dass er sich geirrt hat. Dann hätte man erwarten dürfen, dass derlei nicht im äußeren Gewande von Rechtsausführungen geschieht. Oder aber das Gericht impliziert auch hier, was nicht nach außen erklärt wurde - hier wurden selbstverständlich wie immer nur die Vergleichsumme von € 3.500,00 protokolliert und nicht die Beweggründe der Parteien - sei auch auf dem forum internum nicht existent. Das alles passt zu § 119 Abs. 2 BGB nicht, um den es hier geht.

 

In dem Fließsand-Beispiel bei Medicus/Petersen wird daher mit Recht statt des irrelevanten Kalkulationsirrtums in der Variante des Irrtums über die Kalkulationsgrundlage ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des zu errichtenden Gewerks i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB angenommen. Um nach dieser Vorschrift wegen Eigenschaftsirrtums anfechten zu können, hatte der Bauherr selbstverständlich nicht vorher erklären müssen, dass er in seinem Angebot von € 210.000,00 vom Fehlen von Fließsand ausgeht.

 

Im Fall vor dem LAG Hamm lässt sich daher m. E. durchaus der Vortrag des Arbeitnehmers hören, dass es wesentliche Eigenschaft des Vergleichs war, ihm damit einen Zahlungsbetrag zukommen zu lassen, der abbildet, was die gängigen Tarifnormen vorsehen.

 

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