Gastbeitrag von Ewald Ternig: Gilt § 24c StVG nur für Kraftfahrzeuge, für die die Probezeitregelung gilt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.04.2013
Rechtsgebiete: TernigStrafrechtVerkehrsrecht3|5222 Aufrufe

Gilt § 24 c STVG nur für Kraftfahrzeuge, für die die Probezeitregelung gilt?

Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber eine Bestimmung in das StVG eingefügt, die als Alkoholverbotfür Fahranfängerinnen und Fahranfänger überschrieben ist, § 24 c StVG.

Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Die Tatbestandsmerkmale des Gesetzestextes sprechen einmal den Inhaber einer Fahrerlaubnis an, der sich in der Probezeit befindet. Die Probezeitregelung gilt nach § 32 FeV nicht für die FE-Klassen M, S (heute zusammengefasst in AM), L, T. Wer also eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, die er nach dem 21. Lebensjahr erworben hat, fällt unter die Bestimmung, wenn er die Fahrerlaubnis noch keine zwei Jahre hat, genau so, wenn die Probezeit verlängert wurde.
Auch der fällt darunter, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei dem die Probezeit aber schon abgelaufen ist. Dies kann der 18-jährige Kl. B-Besitzer sein, wenn er zuvor die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 mit 16 Jahren erworben hatte und seine Probezeit mittlerweile abgelaufen ist.

Probleme kann es geben, wenn jemand ein Fahrzeug führt, das fahrerlaubnisfrei ist bzw. wenn die FE nicht unter die Probezeitregelung fällt. In einem Blockbeitrag von Berthold wurde ausgeführt, dass wohl nur die Fahrzeugführer darunter fallen, die sich in der Probezeit befinden.

Der Gesetzestext sieht etwas anderes vor, auch wenn die amtliche Begründung zu dem Gesetz dies nicht deutlich macht.

Eine Subsumtion der Bestimmung kann auch erfolgen, wenn fünfzehnjähriger (... unter 21 Jahren ...) ein Mofa (=Kfz) führt, wenn er zuvor Alkohol konsumiert hat genau so wie der, der ein Kfz führt (Kleinkraftrad, Kl. AM), bei dem die benötigte Fahrerlaubnis nicht unter die Probezeitregelung fällt.

Ein umfassender Aufsatz dazu ist zu finden in der NZV 4/2013

Danke, Herr Ternig!

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3 Kommentare

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Der Fall ist ja auch eher unproblematisch.

 

Aber wie ist es, wenn jemand 22 ist, mit 21 die Fahrlaubnis Klasse B und mit 16 die Mofa-Prüfung gemacht hat.

 

Darf er dann alkoholisiert Mofa fahren oder nicht?

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Die Probezeitvariante geht nach meinem Dafürhalten nur für Kraftfahrzeuge, deren Fahrerlaubnis  unter die Probezeitregelung fällt.

In die Richtung geht auch die Kommentierung des Aufsatzes.

Daher dürfte dies nicht den Tatbestand des § 24 c StVG erfüllen, denn der, der keine FE besitzt, fällt auch nicht darunter.

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