OLG Koblenz: Keine ausreichenden Feststellungen zum Beharrlichkeitsfahrverbot UND "Geschwindigkeitsüberschreitung muss in den Tenor"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2013
Rechtsgebiete: OLG KoblenzStrafrechtVerkehrsrecht|2902 Aufrufe

Schon interessant - ich wusste bislang aber nicht, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Tenor soll! Wird doch eh zum VZR mitgeteilt...

Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Es wird nicht mitgeteilt, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige, Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat am 31. März 2011 überschritt. Für den Senat ist daher aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV für ein

Regelfahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres vorliegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 SsBs 2/13   BeckRS 2013, 03851

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits in den Tenor aufzunehmen ist, um Feststellungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV in einem späteren Verfahren zu ermöglichen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 SsBs 2/13   BeckRS 2013, 03851

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