BGH: „zugelassen am OLG …“ noch nicht irreführend

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.08.2013

Der BGH hat sich um Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 146/12 mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt, dem vor dem 01.06.2007 eine Zulassung beim OLG Frankfurt erteilt worden war, auch heute noch auf seinem Briefkopf mit dem Hinweis „zugelassen am OLG Frankfurt“ werben darf. Der BGH hat sich insoweit auf den – großzügigen – Standpunkt gestellt, dass, solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner besonderen Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstelle, ein Rechtsanwalt, dem vor dem 01.06.2007 eine solche Zulassung erteilt worden sei und der hierauf hin einen Zusatz zur Namensliste seines Briefkopfes hinweise, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 I UWG verstoße.

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