Ladungssicherung: Halterverstoß ist gegeben, wenn keine Kontrollen stattfinden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.08.2013

Entscheidungen zu Themen der Ladungssicherung und Überladung sind selten. Hier etwas vom OLG Bamberg. Es geht um die Ladungssicherung. Der Betroffene war Verantwortlich nach § 31 Abs. 2 StVZO, weil das Gericht vernünftige Kontrollen nicht feststellen konnte:

Das AG verurteilte den Betr., der als Disponent einer Logistik-Firma mit einem Fuhrpark von 25 Lkw für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich ist, wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lkw mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflicht durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dass er die sorgfältig geschulten Fahrer angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden und im Übrigen tätig werde, wenn er an einem Fahrzeug vorbeikomme und ihm etwas auffalle. Das AG habe den Begriff der ‚Stichprobe‘ verkannt und die Anforderungen an seine Aufsichtspflicht überspannt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ STPO § 349
STPO § 349 Absatz II StPO i.V.m. §
OWIG § 79
OWIG § 79 Absatz III 1 OWiG).
[…]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der Betr., auf den die Fa. A.-Logistik GmbH ihre speziellen Halterpflichten gemäß § STVZO § 31
STVZO § 31 Absatz II StVZO wirksam delegiert hat,
keine ausreichenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften getroffen. Dies kann nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nur dann angenommen werden, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch unerwartete – Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden (vgl. etwa OLG Hamm DAR 2003,  381; OLG Düsseldorf NZV
1996, 120 und VerkMitt. 1987, 10; OLG Köln DAR 1985,
 325[jeweils für Verstöße gegen das Überladungsverbot]; OLG Düsseldorf NZV 1989, 282 [für Verstöße gegen
Überwachungspflicht im Hinblick auf Fahrzeugmängel]; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 31 StVZO Rn. 18 sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1905 ff., jeweils m.w.N).

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betr. keine regelmäßigen Stichproben bei den Fahrern durch, sondern wurde nur tätig, wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und ihm etwas auffiel. Damit blieb es dem Zufall überlassen, ob entsprechende Verstöße von ihm beim Gang über das Betriebsgelände festgestellt wurden oder nicht, was im Übrigen das Erkennen „verborgener“ Mängellagen, die nur bei einer gezielten Kontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von einer wenngleich nur stichprobenartigen, jedoch insgesamt planmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften durch die Fahrer in dem insgesamt 25 Lkw umfassenden Fuhrpark der Fa. A.-Logistic GmbH, mit der etwaigen Verstößen wirksam vorgebeugt werden könnte, kann bei einem solchen Vorgehen des Betroffenen nicht ausgegangen werden.

 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.06.2013 - 2 Ss OWi 659/13    BeckRS 2013, 10519

zu dem Thema ganz aktuell:

Krumm, Die Verantwortlichkeit des Halters und seiner „Helfer“ bei Ladungssicherungsverstößen, RdTW 2013, 218

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen