Lachendes Smiley muss ins Arbeitszeugnis

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.09.2013

Wie es scheint, hat das üblicherweise in der Sprache der elektronischen Medien verwendete Emoticon „Smiley“ nun auch Einzug in ein Arbeitszeugnis gefunden. Das ArbG Kiel hatte darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein berichtigtes Arbeitszeugnis hatte, dessen Unterschrift mit einem „lachenden Smiley“ zu versehen war. Ursprünglich nämlich hatte der Arbeitgeber dergestalt unterschrieben, dass sich im ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken befanden. Wie der klagende Arbeitnehmer meint, entsteht bei näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift der Eindruck, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird. Damit habe der Arbeitgeber seine Beurteilung offensichtlich noch einmal abschließend schlecht darstellen wollen. Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitnehmers und verpflichtete den beklagten Arbeitgeber zu der beantragten Unterschrift, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Kläger erweckt. Denn auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gelte § 109 Abs.2 GewO, wonach das Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Durch das Unterzeichnen mit einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln aber würde der Arbeitgeber etwas Negatives über den Arbeitnehmer ausdrücken. Der Beklagte selbst berief sich darauf, dass er stets mit einem lachenden Smiley unterschreibe, dies also seine „normale“ Unterschrift sei. Da er aber mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen habe, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht werde, müsse er ihr folglich ein lachendes Smiley hinzufügen. (Arbeitsgericht Kiel, 5 Ca 80b/13, Urteil vom 18.04.2013, BeckRS 2013, 71590)

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3 Kommentare

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Im 3. Satz muss es doch wohl heißen, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer das Zeugnis unterschrieben hat, man hat ja schon von Fällen gehört wo der Arbeitnehmer es verfassen durfte, die Unterschrift aber kann er dem Arbeitgeber wohl nicht abnehmen - und dann soll er ggf. richtig unterzeichnen ;-) (sic!)?

Und im vorletzten Satz hat der Unterzeichner doch wohl vorgetragen stets mit einem nach unten gezognenen Smiley zu zeichnen, sonst hätte der Arbeitnehmer doch zufrieden sein können?

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Der beklagte Arbeitgeber trug vor, stets mit einem lachenden Smiley zu unterzeichnen und dies auch genauso im Arbeitszeugnis des Klägers getan zu haben. Dass der Arbeitnehmer selbst dieses Smiley als „negatives“ identifiziere, sei unerheblich. Das Gericht aber sah genauso wie der Kläger das Smiley nicht als ein lachendes an, sondern vielmehr als ein negatives, und entschied daher wie aus den Gründen ersichtlich.

Köstlich. Aus Sicht des AN natürlich verständlich, denn Empfänger des Zeugnisses kennen ja die übliche Unterschrift des AG nicht. Ich hatte selbst einmal einen ähnlichen Fall (lächerlich überdimensionierte Unterschrift des Vorgesetzten - war bei ihm aber auch der Normalfall), habe es dann aber einfach ignoriert, da das Zeugnis sonst einwandfrei war. Hier hingegen fehlen die Smileys noch: Arbeitszeugnisgenerator.de - aber sowas kann man ja auch nachträglich per Word oder per Hand einpflegen. :o)

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