Morgen bitte VORSICHT walten lassen: Schokoladennikolaus macht befangen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.12.2013
Rechtsgebiete: NikolausStrafrechtVerkehrsrecht3|4697 Aufrufe

Thematisch passender geht es heute - so glaube ich jedenfalls - nicht. Diese Entscheidung ist zwar schon vor Monaten in anderen Blogs gelaufen. Für den morgigen Nikolaustag ist das aber sicher entschuldigt, oder?!

 

Die Befangenheitsanträge der Angeklagten sind begründet.

Gründe:
Mit Anklageschrift vom 25. Mai 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz in dem Verfahren 2090 Js 29.752/10 -12 KLs gegen den Angeklagten X. und 25 Mitangeklagte Anklage zur 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer — des LG Koblenz.

Den Angeklagten werden im Wesentlichen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und weitere insb. im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangene Straftaten zur Last gelegt.

Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 20. August 2012 und wurde zuletzt am 11.12.12 mit dem 27. Verhandlungstag fortgesetzt.

In diesem Termin lehnten die Angeklagten pp. den Schöffen Y. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, der Angeklagte X. brachte seinen entsprechenden Befangenheitsantrag mit Schriftsatz seiner Verteidiger am 12.12.12 an.

Die Anträge werden damit begründet, dass der abgelehnte Schöffe vor Beginn des 26. Verhandlungstages - am 06.12.12 - den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer betrat, auf den regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzten Sitzungstisch zwei „Schokoladenikoläuse" legte und sodann den Sitzungssaal wieder verließ. Zu dieser Zeit war noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.

Das in zulässiger Weise angebrachte Befangenheitsgesuch ist begründet.

Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Schöffen (§§ 24, 31 StPO).

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 24 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen (wie vor, § 31 Rdnr. 1 und 2).

Dabei ist entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen (BGHSt 37, 298, 302 = NJW 1991, 1692), ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste (BGH NStZ-RR 2012, 211 f). Hierbei kommt es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genügt nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein (individuell-objektiver Maßstab, vgl BVerfGE 31, 145, 165 = NJW 1971, 2122; BGHSt 43, 16, 18 = NJW 1998, 550).

An diesen Grundsätzen gemessen stellt das Verhalten des abgelehnten Schöffen vor Beginn des 26. Verhandlungstages bei einer Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht der ablehnenden- Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

 

LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29.752/10 -12 KLs

 

 

 

Wäre es besser gewesen, auch dem Verteidiger einen Schokonikolaus auf den Tisch zu legen? Oder hätten es sogar zwei für den Verteidiger und zwei für den Angeklagten sein müssen?

 

 

 

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3 Kommentare

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Wie hätten Richter und Staatsanwälte reagiert, wenn Ihnen der Verteidiger oder gar der Angeklagte Schokolade mitgebracht hätte? Umgekehrt sieht es nicht wirklich anders aus.

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Erinnert mich an eine Mandantin, eine ältere Dame, die den Geschäftsstellenbeamtinnen des Gerichts, dafür, daß diese ihr noch am späten Freitag-Nachmittag in einer Zivilsache Akteneinsicht gewährt hatten, Pralinen und eine Flasche Wein mitgebracht hatte.  Auf der Geschäftsstelle wehrte man sich mit Händen und Füßen gegen diesen "Vorteil" und stellte die Präsente, nachdem die Mandantin die Abwehr als pure Höflichkeit mißverstanden und die Rücknahme verweigert hatte, dem Richter auf den Tisch, der die Akteneinsicht verfügt hatte.

 

Dieser rief mich in seiner Not an und klagte mir sein Dilemma. Er könne die Präsente ja nicht einmal entsorgen, ohne dadurch Besitz zu begründen und die Geschenke konkludent anzunehmen. Die Mandantin müsse sofort vorbeikommen und die Präsente von seinem Schreibtisch entfernen. Machte die Mandantin aber nicht. Das sei doch albern. Sie geben den Müllmännern und den Briefträgern doch auch Trinkgeld, der Richter solle sich nicht so anstellen.

 

Wie es ausgegangen ist, weiß ich leider nicht, da die Mandantin ihr Vertrauen kurz darauf Anwalt Nr. 4 schenkte.

 

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Ja, das lässt einen ins Schwitzen kommen. Hatte in der zu lesenden Haftpost auch mal eine Tüte Gummibärchen mit dem Hinweis "für den netten Richter, der mitliest". So ein Blödsinn kostet einen glatt 15 Minuten Dienstzeit (in der man dann nicht in Blogs rumwuseln kann).

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