Befriedungsgebühr im Berufungsverfahren bereits schon vor Vorlage der Verfahrensakten an das Rechtsmittelgericht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.02.2014

Von der wohl überwiegenden Meinung wird die Auffassung vertreten, dass durch die Rücknahme der Revision die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Mit zutreffenden Gründen hat das OLG Celle im Beschluss vom 22.01.2014 – 1 Ws 19/14 - diese Rechtsprechung nicht auch auf das Berufungsverfahren ausgedehnt. Denn anders als im Revisionsverfahren ist im Berufungsverfahren die Durchführung einer Hauptverhandlung die Regel.

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