Der Vermieter bestimmt, was Gesamtkosten sind

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 14.02.2016

Nicht ganz überraschend hat der BGH die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung erneut gesenkt. Bei der ersten der vier Mindestanforderungen, nämlich der Angabe der Gesamtkosten, musste der Vermieter bisher alle zu einer Position angefallenen Kosten in der Betriebskostenabrechnung angeben und, soweit er nur einen Teil davon auf den Wohnraummieter umlegen wollte, in der Abrechnung jedenfalls angeben, dass die Gesamtkosten höher waren (BGH v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06 Rz. 10; BGH v. 9.10.2013 - VIII ZR 22/13).

Spätestens seit dem die Vorsitzende des VIII. Senats (Milger, MDR 2014, 443, 444) aufgezeigt hatte, dass eine Vorberechnung bei den Gesamtkosten, die erst bei der Belegprüfung festgestellt wird, die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung nicht berühren kann, war klar, dass der BGH die zitierte Rechtsprechung aufgeben würde. Diesen Schritt hat er nun vollzogen (BGH v. 20.1.2016 – VIII ZR 93/15) und damit erneut die formellen Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung heruntergeschraubt.

In der Begründung wird aufgezeigt, dass der Senat seit der Einführung des Begriffs der formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung die Anforderungen laufend gesenkt hat. Dennoch betont er zunächst, dass die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung erfordert, dass die vier Mindestanforderungen (Angabe der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, Berechnung des Anteils des Mieters, Abzug der Vorauszahlungen) eingehalten sind. Im Folgenden zahlte jedoch auf, welche Lockerung zu diesen Anforderungen durch seine Rechtsprechung stattgefunden haben. Ein plastisches Beispiel dafür ist die Tatsache, dass Fehler bei den Vorauszahlungen immer nur zu einem materiellen Fehler führen, selbst wenn keine Vorauszahlungen angegeben wurde (BGH v. 15.2.2012 - VIII ZR 197/11).

Dies führt zugleich zu einer griffigen Bestimmung des Begriffs der Gesamtkosten: diese liegen vor, wenn der Vermieter in der Abrechnung bei der jeweiligen Betriebskostenart – bzw., soweit eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten zulässig ist (vgl. etwa BGH v. 15.7.2009 - VIII ZR 340/08, Rz. 18), bei dieser zusammengefassten Position - den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Ob der Vermieter diesen Gesamtbetrag zutreffend errechnet bzw. ermittelt hat oder dabei Kostenanteile mit angesetzt hat, die nicht umlagefähig sind, ist ausschließlich eine Frage der materiellen Richtigkeit, deren Überprüfung der Mieter ohnehin nicht allein anhand der Abrechnung vornehmen kann, sondern nur mittels einer Einsicht in die Belege. Entsprechendes gilt für einen Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten (BGH v. 20.1.2016 – VIII ZR 93/15 Rz. 19).

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