Vereinfachung der Cross-Compliance und Steigerung ihrer Wirksamkeit - nach wie vor eine Herausforderung - Sonderbericht des europäischen Rechnungshofs – Oktober 2016

von Prof. Dr. Jose Martinez, veröffentlicht am 07.11.2016
Rechtsgebiete: AgrarrechtEuropäisches Agrarrecht|2820 Aufrufe

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erhielten im Jahr 2015 7,5 Millionen europäische Landwirte 47 Milliarden € Beihilfen.

An den Erhalt dieser Beihilfen war die Einhaltung grundlegender Vorschriften zum Umweltschutz, zur Lebensmittelsicherheit, zur Tiergesundheit und zum Tierschutz sowie zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gebunden, für deren Überwachung die Kommission der Europäischen Union zuständig war (Cross-Compliance Rahmen).

Der Rechnungshof untersuchte nun in seinem Sonderbericht die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Kommission und prüfte, ob dieses weiter vereinfacht werden könne. Diese Untersuchung war jedoch mangels ausreichend verfügbarer Informationen nicht vollumfänglich möglich; dennoch könne das System weiter vereinfacht werden.

Dies sei gerade durch die Änderungen der GAP für den Zeitraum 2014-2020, mit denen die Anzahl der Cross-Compliance-Vorschriften durch Streichen von für die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausreichend relevanten Anforderungen etwas verringert wurde, möglich.

Kritikpunkte am Verwaltungs- und Kontrollsystem seien unter anderem die Möglichkeiten von Ineffizienzen und zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch Überprüfung der verbindlichen GLÖZ-Standards und der neueren Ökologisierungsvorschriften in zwei getrennten Kontrollsystemen trotz starker Gemeinsamkeiten, die Nichtbewertbarkeit der Kosteneffizienz aufgrund mangelnder zuverlässiger Schätzungen, sowie das Fehlen einer ausreichend vereinheitlichten Sanktionsgrundlage, wodurch es bei der Berechnung der Verwaltungssanktionen für Landwirte zwischen den Mitgliedstaaten zu erheblichen Unterschieden in Schwere, Ausmaß, Dauer und Vorsätzlichkeit der Sanktionen kam.

Entsprechend empfiehlt der Rechnungshof in seinem Sonderbericht der Kommission den Informationsaustausch zwischen Dienststellen bei Cross-Compliance Verletzungen zur Verbesserung der Ermittlung der Gründe für die Verstöße und zur Unterstützung bei der Ergreifung angemessener Abhilfemaßnahmen zu verbessern, eine Methode zur Ermittlung der Kosten der Cross-Compliance zu finden sowie im Rahmen ihrer Folgenabschätzung für die GAP nach 2020 Indikatoren zur Prüfung der Effizienz der Cross-Compliance (weiter) zu entwickeln (insb. mit Blick auf die Einhaltung der Vorschriften durch die Landwirte), Synergien bei der Überprüfung der verbindlichen GLÖZ-Standards und der neueren Ökologisierungsvorschriften zu schaffen, eine Anpassung der Compliance Vorschriften in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen vorzuschlagen, wie auch eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen auf EU-Ebene insb. mit Blick auf Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Vorsätzlichkeit zu fördern.?

Zu Sonderberichten des Rechnungshofs:

Der Rechnungshof der Europäischen Union kann Sonderberichte zu Wirtschaftlichkeits- und Compliance-Prüfungen zu spezifischen Haushaltsbereichen oder Managementthemen, welche unter Abwägung von Risiken für Wirtschaftlichkeit oder Compliance, Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie politischem und öffentlichem Interesse durchgeführt werden, den anderen Organen der Union vorlegen, vgl. Art. 287 Abs. 4 Unterabsatz 2 AEUV.

Der Bericht ist im Volltext und auf Deutsch abrufbar unter http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR16_26/SR_CROSS_COMPLIANCE_DE.pdf

Die entsprechende Pressemitteilung des Rechnungshofs finden Sie unter: http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/INSR16_26/INSR_CROSS_COMPLIANCE_DE.pdf

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