Fiktive Terminsgebühr nur bei Initiative für den Vergleichsabschluss durch das Gericht ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.12.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3249 Aufrufe

Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 29.11.2016  - L 15 SF 97/16 E auf den Standpunkt gestellt, dass unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne von VV 3106 Anmerkung Satz 1 Nr. 1 2. Alt. RVG  nur ein nach § 101  Abs. 1 Satz 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen sei, ein nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genüge insoweit nicht. Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sei die konstitutive Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits, dabei habe die Initiative für den Vergeichsabschluss auch in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich vom Gericht auszugehen. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgeber; dieser wollte im Zusammenhang mit den zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr beim Vergleichsabschluss beseitigen; Es gebe keinen sachlichen Grund, den schriftlichen Abschluss eines Vergleichs anders zu behandeln, nur weil keine Wertgebühren sondern Betragsgebühren erhoben werden. Genau dazu führt aber die Auffassung des LSG Bayern.

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