Und zum Schluss noch etwas Neues

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 31.12.2016
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht1|5675 Aufrufe

Vergeblich haben wir in diesem Jahr auf die Umsetzung der 2. Mietrechtsnovellierung gewartet. Sie wird auch in dieser Legislaturperiode nicht mehr kommen.

Dennoch wird sich noch etwas ändern. Auf Initiative des Bundesrates (BR-Drucks. 340/16) wird ein § 554b BGB eingeführt. Darin wird die entsprechende Anwendung des § 554a BGB angeordnet für den Fall, dass der Mieter bauliche Veränderungen oder sonstige Einrichtungen durchführen will, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug i.S.v. § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind. Dadurch soll das Vorhaben, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern, unterstützt werden, indem auch Mieter die rechtliche Möglichkeit erhalten sollen, durch Umbauarbeiten entsprechende Einrichtungen zu schaffen (BT-Drucks. 18/10256).

Die Sache hat nur einen Haken. Anwendbar ist die Vorschrift nämlich nur auf Mietverhältnisse über Wohnraum, wie sich aus der Stellung der Vorschrift im 2. Untertitel der mietrechtlichen Vorschriften ergibt. Ein ergänzender Verweis in § 578 BGB ist nicht vorgesehen. Damit gilt die Norm unmittelbar nur für die Mietverträge, in denen neben einer Wohnung auch ein Stellplatz oder eine Garage vermietet ist. Erfolgt die mietweise Überlassung von Stellplätzen/Garagen durch einen eigenständigen Vertrag, fehlt eine Anspruchsgrundlage für den Mieter, sich an der Verbsesserung der Infrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beteiligen. Der Gwerberaummieter, der Barrierefreiheit schaffen will, spielt schon nicht mit, weil auch § 554a BGB in § 578 BGB nicht für entsprechend anwendbar erkärt wird. Warum soll er dann seinen Mitarbeitern die Möglichkeit schaffen, ihr Privatfahrzeug während der Arbeistzeit mit Strom zu versorgen? Auch elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge können nur angeschafft werden, wenn der Unternehmer Eigentümer der Gewerberäume ist. Hür ihn als Mieter ist die Installation von Ladeeinrichtungen nicht vorgesehen.

Nun kann nicht sein, was nicht sein darf. Deshalb werden wir, sofern dem Gesetzgeber nicht noch auffällt, dass das Gesetz unvollständig ist, das berühmte Redaktionsversehen bemühen müssen. Wie die Begründung zur gleichzeitig eingeführten Ergänzungen des § 22 WEG zeigt, hat der Gesetzgeber insbesondere Durchbrüche durch tragende Wände und Außenwände einer Garage im Auge (BT-Drucks. 18/10256, S. 11). Da eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge zweckmäßigerweise in unmittelbarer Nähe des Stellplatzes installiert wird, kann das gesetzgeberische Vorhaben nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn auch der einzelne Garagen-/Stellplatzmieter den Anspruch geltend machen kann.

Sei’s drum.

Dies war mein letzter Blogg. Ich wünsche der Community einen guten Rutsch in das Jahr 2017 und viel Schaffenskraft auf dem Weg zu einem erfolgreichen Neuen Jahr.

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