Urteilsbesprechung: AG Landstuhl zum Handyverstoß bei Einstecken des Handys in die Ladeschale

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3403 Aufrufe

Nur wieder mal ein kurzer Hinweis auf den Fachdienst. Es gibt hier gerade wieder eine verkehrsrechtliche Entscheidungsbesprechung "für lau". Diesmal geht es um eine Hany-OWi beim AG Landstuhl mit folgendem Leitsatz:

Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15-juris). (Leitsatz des Gerichts)

AG Landstuhl, Urteil vom 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12961/16, BeckRS 2017, 102956

Die Besprechung ist von Astrid Lilie-Hutz verasst und findet sich HIER.

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Nach den vom AG Landstuhl getroffenen Feststellungen hat der Betroffene das in der Frontablage liegende, mit dem Freisprechsystem verbundene Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt, um es dort in die Ladeschale zu stecken. 

Aus seiner Einlassung, die in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnte, ergab sich damit zutreffend, daß er keine Funktion des Telefons benutzt hat. 

Das AG Landstuhl hat den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei seiner Auslegung im Gegensatz zu der Entscheidung des Oldenburg zutreffend ausgelegt und nicht überdehnt. 

Das Urteil entspricht im übrigen auch den in OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16
schön dargestellten Grundsätzen.

Eine tatbestandliche Bedingung, wonach das Mobiltelefon zum Telefonieren „aufgenommen oder gehalten werden muss“ ist damit dem Wortlaut nach schon nicht erfüllt. Dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich kurzfristig in der Hand gehalten hat ist unerheblich; dies allein begründet keinen aktuellen Telefonvorgang und kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

Selbst wenn ein Betroffener nach seinen Vorstellungen unmittelbar zum Telefonieren i.S. des § 13 I OWiG angesetzt hätte, wäre dies nicht ahndbar, weil das Gesetz - derzeit - keine Strafbarkeit des Versuchs dieser Ordnungswidrigkeit ausdrücklich bestimmt, § 13 II OWiG.

Der Freispruch ist daher zu Recht erfolgt. 

Aufgrund allerhand objektiv gefährlicher Handlungen von Autofahrern in Bezug auf Handys, sollte 
bei § 23 Ia StVO tatsächlich einmal über die Einführung einer Versuchsahndung dieser Ordnungswidrigkeit nachgedacht werden. 

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