Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderter auch für Nicht-Arbeitnehmer?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6909 Aufrufe

Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (§§ 85 ff. SGB IX, ab 1.1.2018 inhaltlich unverändert §§ 168 ff. SGB IX) verlangt, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts kündigt. Nach innerstaatlichem Recht gilt dieser Sonderkündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, nicht aber zB für freie Mitarbeiter oder GmbH-Geschäftsführer, auch nicht für Behinderte in Werkstätten für Behinderte (WfB) (LAG Baden-Württemberg 26.1.2009 - 9 Sa 60/08, BeckRS 2009, 73764). Darin wurde bislang auch kein Verstoß gegen Unionsrecht gesehen, weil die Richtlinie 2000/78/EG keinen Sonderkündigungsschutz verlangt (vgl. BAG 22.10.2015 – 2 AZR 720/14, NZA 2016, 473).

Nun hat allerdings der EuGH entschieden: Wenn ein Mitgliedstaat besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer einführe, dürfe er ohne sachlichen Grund Beamte davon nicht ausnehmen (EuGH 9.3.2017 – C-406/15, NZA 2017, 439 - Petya Milkova). Das könnte dafür sprechen, die §§ 85 ff. SGB IX aus unionsrechtlichen Gründen künftig - wie zB den Mutterschutz (dazu EuGH 11.11.2010 - C-232/09, NZA 2011, 143 - Danosa) - auch auf Nicht-Arbeitnehmer anzuwenden, zumal behinderte Menschen in WfB unionsrechtlich als Arbeitnehmer gelten (EuGH 26.3.2015 – C-316/13, NZA 2015, 1444 - Fenoll).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen