Weiter Streit um die 40-Euro-Pauschale

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6612 Aufrufe

Ob die 40-Euro-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) auch im Arbeitsverhältnis, insbesondere bei Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung, beansprucht werden kann, ist nach wie vor umstritten (ausführlich jüngst Witschen/Röleke NJW 2017, 1702). Das LAG Köln (Urt. vom 22.11.2016 - 12 Sa 542/16, BeckRS 2016, 74899) hatte diese Frage bejaht und die Revision zugelassen, diese ist aber offenbar nicht eingelegt worden. Ebenso hatte sich das LAG Baden-Württemberg positioniert (Urt. vom 13.10.2016 - 3 Sa 34/16, BeckRS 2016, 73949). In diesem Verfahren ist es ebenfalls nicht zu einem Urteil des BAG gekommen, weil die Parteien sich am 7.6.2017 vor dem Siebten Senat verglichen haben (7 AZR 796/16).

Vielleicht hat das Gericht aber demnächst erneut Gelegenheit, eine Grundsatzentscheidung zu treffen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden:

  1. Die Beitreibungskostenpauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden.
  2. Bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung fällt sie in der Regel monatlich erneut an.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 22.3.2017 - 15 Sa 1992/16, BeckRS 2017, 110569

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