Das neue Fahrverbot des § 44 StGB - ein erster Überblick

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.08.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|20603 Aufrufe

Seit drei Tagen gilt nun der neue § 44 StGB. Gegen einen Großteil der Praktikerstimmen hat der Gesetzgeber das Fahrverbot auf 6 Monate ausgedehnt und ermöglicht nun auch die Verhängung eines Fahrverbotes bei anderen als Verkehrsstraftaten. Wie die Praxis damit umgehen wird, wird sich zeigen. Ich denke einmal, dass das Thema eher vorsichtig angefasst wird.

Hier die neue Norm:

§ 44 Fahrverbot

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Zu beachten ist insbesondere:

- Abs. 4, der die Möglichkeit einer Parallelvollstreckung nimmt.

- Abs. 2 S. 1, der eine 1-monatige Schonfrist regelt (wegen Einzelheiten hierzu ist für`s Erste auf Kommentierungen des OWi-Vorbildes in § 25 Abs. 2a StVG zu verweisen)

- Abs. 1: Hieraus ergibt sich wohl, dass eigentlich immer noch die Straßenverkehrsdelikte Hauptanwendungsfall sein sollen und eine Verhängung bei anderen Delikten besonders zu prüfen und im Urteil sicher auch besonders zu begründen ist.

- in § 8 Abs. 3 JGG ist geregelt, dass bei Anwendung von Jugendstrafrecht das FV nur 3 Monate lang sein darf

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2 Kommentare

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Den Abs. 1 verstehe ich nicht. Danach kommt das Fahrverbot in Betracht, wenn "jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt" wird und zwar namentlich dann, wenn "hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann". Das ist doch wohl ein Widerspruch. Es bedeutet, dass ein Fahrverbot zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Wo bleibt da die Logik? Stehe ich auf dem Schlauch oder stand der Gesetzgeber mitsamt allen juristischen Ratgebern und Ministerien etc. auf dem Schlauch?

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Sie stehen auf dem Schlauch:

Wenn der Richter zu entscheiden hat: Gibts jetzt Freiheitsstrafe oder doch noch Geldstrafe? Eigentlich hat der Typ ja ne Freiheitsstrafe verdient, so 6 Monate. Aber irgendwie ist das auch zu viel, naja dann machen wir Geldstrafe + Fahrverbot, weil Geldstrafe zu wenig wäre.

 

In dem Fall verhindert das Fahrverbot die Freiheitsstrafe.

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