Tarifvertrag über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlebergbau unwirksam
von , veröffentlicht am 04.10.2017Im Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 29.6.2007 in der Fassung vom 1.8.2010 hatten die Tarifvertragsparteien mit Blick auf die für 2018 anstehende Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses für bis zu sieben Jahre mit insgesamt sieben Verlängerungsmöglichkeiten in diesem Zeitraum zugelassen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Diese Regelung ist zur Überzeugung des LAG Hamm mit Unionsrecht unvereinbar:
Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von sieben Jahren bei siebenmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, hält sich nicht im Rahmen des verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.
Die auf der Grundlage des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010 vereinbarte sachgrundlose Befristung mit einer Gesamtdauer von sieben Jahren ist unwirksam.
Das Urteil ist wegen der Schließung der letzten beiden Steinkohlegruben in Ibbenbüren und Bottrop 2018 von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision wurde zugelassen.
LAG Hamm, Urt. vom 22.5.2017 - 11 Sa 66/16, BeckRS 2017, 124661
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