Zur Angabe der prozentualen Beteiligung in der Gesellschafterliste bei Kleinstbeteiligungen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 07.12.2017

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 23. November 2017, 12 W 1866/17, BeckRS 2017, 132441) und das OLG München (Beschluss vom 12. Oktober 2017 (31 Wx 299/17, BeckRS 2017, 131407) haben kürzlich zur Angabe der prozentualen Beteiligung bei Geschäftsanteilen im Nennwert von 1,00 Euro Stellung genommen.

Seit der Änderung des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Juni 2017 ist bei neu eingereichten Gesellschafterlisten die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital anzugeben.

In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es der Angabe des Prozentsatzes nicht bedürfe, wenn das Stammkapital in Geschäftsanteile zu je 1,00 Euro eingeteilt sei, da ein solcher Prozentsatz keine nennenswerten Erkenntnisse für das Transparenzregister vermittele. Nach Ansicht des OLG München ist die Angabe der prozentualen Beteiligung jedoch für alle Geschäftsanteile erforderlich, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergeben.

Das OLG Nürnberg hat weitergehend entscheiden, dass die Angabe von „< 1 %“ in der Gesellschafterliste jedenfalls derzeit unzulässig ist. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeszwecks sei eine Auslegung, dass die Angabe einer bestimmten Schwelle ausreichen kann, nicht möglich. Dabei hat das OLG Nürnberg ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gelten würde, wenn dies in einer Gesellschafterlistenverordnung vorgesehen würde, da eine solche Verordnung bis jetzt nicht erlassen wurde.

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Dieses legislatorische Meisterwerk  abendländischer Rechtskultur und Normsetzung adelt Juristen, Notare, Rechtspfleger, Richter. Ihnen wird subtile Nähe zu mathematischen Operationen anerkennend beigemessen. Das ist neu. Löblich. Ob realistisch, das kann eine andere Frage sein. Das legislatorische Meisterwerksprodukt enthält insbesondere keine Vorschrift über eine Rundung, und auch keine darüber, mit wieviel Stellen nach dem Komma denn nun eigentlich der notarielle elektrische Rechenapparat ausgestattet sein muss, um die durch einen 1€-Geschäftsanteil vermittelte "prozentuale" Beteiligung am Stammkapital auszudrücken. Also: 1€ - von 350.000 € Stammkapital ergibt was? Aufschluss über die Qualität der Produzenten solcher Regelungen. Mein Apparat sagt: 0,0000028. Blöd ist nur die Kontrolle: dies mal 350.000 ergibt 0,98. Die Prozentbegeisterung ähnelt jenem Exemplar des Bundessetzbatt vor Jahren, das den Begriff "Lügenpresse" debattenwürdig aufgriff. Die angebichen prozentualen Beteiligungen nach gesetzlicher Umwandlung irgendeines Bankinstituts wurden setenlang abgedruckt. Es stimmte keine einzige. Niemals "0,1"%. Nun - man soll stets vor der eigenen Haustür des Berufsstands kehren. Als Notar nahm man mit gehobenem Interesse eine fremdnotarielle Urkunde  zur Kenntnis, wonach -  Bestand: Stammkapital 20.000, wohl 8.000, 8000, 2000, 2000  oder so ähnlich aufgeteilt - die bisherigen alleinigen zwei Gesellschafter einen Dritten zu pari aufnehmen wollten. Nichts einfacher als das: Die Erschienenen übertragen ein Drittel  des Stammkapitals auf Erwerber E und teilen ihre bisherigen Anteile entsprechend. E nimmt - dankend - an. Da wurde noch mehr angenommen, bei allen drei und dem Notar - ich meine sogar, dass das gendergerecht eine *In war - , dass das rechtliche Wirkung haben könne. Auch ich nahm eventuelle rechtliche Wirkung an - eher mittelbar, so etwa im Haftungsrecht. Auch nichtjuristische  Berater denken gern in Prozentzahlen. Mit gesteigertem Interesse wird zu beobachten sein, welche "strukturierte maschinenlesbare Form" für solche Prozentangaben den Landesregierungen nach § 40 Abs 5 GmbHG einfallen wird.

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