OLG Frankfurt am Main: Vorlage des Gesellschaftsvertrags und Angabe des Stammkapitals bei Anmeldung einer Limited-Zweigniederlassung in Deutschland

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 21.12.2017

Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit Beschluss vom 8. August 2017 (20 W 229/14) zu den Bestandteilen der Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung durch eine englische Private Company Limited by Shares geäußert. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage ob der Anmeldung auch dann ein „Gesellschaftsvertrag“ in beglaubigter und übersetzter Form gemäß § 13g Abs. 2 S. 1 HGB beizugeben ist, wenn die Gesellschaft unter Nutzung der Model Articles nach Schedule 1 der Companies (Model Articles) Regulations 2008 gegründet wurde, und welcher Betrag in diesem Fall für die gemäß § 13g Abs. 3 HGB i.V.m. 10 GmbHG anzugebende „Höhe des Stammkapitals“ maßgeblich ist.

In Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag, so der Senat, sei zwischen dem Memorandum of Association (mit wenigen Angaben insbesondere zum Gründungsgesellschafter und dem von ihm übernommenen Anteil) und der vorliegend allein aus einem Verweis auf die Model Articles bestehenden Constitution (mit satzungstypischen Regelungen) zu differenzieren. Nicht vorzulegen seien zunächst die an Stelle einer individuellen Constitution in Bezug genommenen Model Articles. Bei ihnen handele es sich um kodifiziertes englisches Recht, das durch Auswahl automatisch für die Gesellschaft gelte, ohne dass der betreffende Text für die Gesellschaft gesondert im Companies House hinterlegt oder Gegenstand eines gesonderten Aktes sei. In beglaubigter und übersetzter Form vorzulegen sei dagegen das Memorandum of Association. Dessen Inhalt sei zwar gesetzlich vorgegeben; es handele sich aber schon wegen der Angaben zu Anteilen und Gründungsgesellschaftern um eine individuell für die betreffende Gesellschaft erstellte Urkunde.

Für die Angaben zur Höhe des Stammkapitals sei auf das gegenüber dem englischen Registrar abgegebene Statement of Share Capital gemäß Sec. 10 des Companies Act 2006 abzustellen. Maßgeblich sei das Issued Share Capital – also das von den Gesellschaftern gezeichnete Kapital, welches als Haftkapital funktional dem Stammkapital der deutschen GmbH entspreche.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist das Verfahren derzeit beim BGH unter Az. II ZB 25/17 anhängig.

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