LG Frankfurt am Main: Zur Kontinuität der tatsächlich praktizierten Mitbestimmung beim Formwechsel in eine SE

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.02.2018

Das LG Frankfurt am Main hat in zwei parallelen Beschlüssen vom 24. November 2017 (3-05 O 63/17) und 21. Dezember 2017 (3-05 O 81/17) entschieden, in welcher Weise sich der mitbestimmungsrechtliche Status Quo der Gründungsgesellschaft im Zuge einer SE-Formwechselgründung fortsetzt.

Die beiden Entscheidungen derselben Kammer betreffen die Statusverfahren zweier durch Formwechsel gegründeter dualistischer SE. Beide Gesellschaften waren vor dem Formwechsel nicht mitbestimmt. Die Beteiligungsvereinbarung, die im Zuge der einen SE-Gründung abgeschlossen wurde, sah weiterhin keine Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor. Auch der Aufsichtsrat der anderen Gesellschaft, für die die gesetzliche Auffangregelung zur Mitbestimmung eingriff, blieb nach der SE-Gründung ohne Arbeitnehmervertreter. Hiergegen wendete ein Aktionär in beiden Fällen ein, dass bei SE-Gründung die Mitarbeiterzahl über den nach dem MitbestG bzw. DrittelBG maßgeblichen Schwellenwerten gelegen habe. Dabei seien auch Mitarbeiter in- und ausländischer Konzerngesellschaften mitzuzählen. In beiden Fällen müsse daher nun die SE einen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat nach dem MitbestG einrichten.

Die Kammer belässt es in beiden Entscheidungen bei der Mitbestimmungsfreiheit der SE. Nach dem Formwechsel in eine SE gelte für die Gesellschaft weder das MitbestG noch das DrittelBG. Die Mitbestimmung in den SE-Organen sei vielmehr, auch wegen der rechtsformabhängigen Anknüpfung des MitbestG und des DrittelBG, abschließend im SEBG geregelt.

Eine paritätische Mitbestimmung der SE ergebe sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 SEBG (Vorher-Nachher-Prinzip). Danach bleibt in der SE diejenige Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor dem Formwechsel bestanden hat. Abzustellen, so die Kammer, sei hierfür auf die vor dem Formwechsel tatsächlich praktizierte Arbeitnehmerbeteiligung – und zwar auch dann, wenn diese praktizierte Beteiligung zu Unrecht angewendet worden sei. Werde ein derart rechtswidriger Zustand nicht rechtzeitig vor SE-Gründung per Statusverfahren korrigiert, dann werde der praktizierte Zustand durch § 35 Abs. 1 SEBG eingefroren. Die Frage, ob auch Mitarbeiter von ausländischen Konzerngesellschaften bei der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte zu berücksichtigen seien, müsse daher nicht entschieden werden (wurde aber von derselben Kammer des LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 unter Az. 3-05 O 85/17 verneint; hierzu bereits Dr. Klaus von der Linden in seinem Beitrag vom 23. Januar 2018).

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