Dauerthema bei den Arbeitsgerichten: Vergleichsmehrwert

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.05.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht4|3590 Aufrufe

Arbeitsrechtliche Verfahren enden vielfach mit einem Vergleich, in dem dann häufig auch weitere im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende  - potentielle - Streitfragen geregelt werden. Es stellt sich dann die Frage nach dem sogenannten Vergleichsmehrwert, welche vielfach in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung sehr restriktiv beantwortet wird. So hat sich das LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 28.02.2018 - 1 Ta 5/18-  unter anderem auf den Standpunkt gestellt, eine Regelung in einem Vergleich, wonach die Vorwürfe gegenüber dem Kläger, die zur Begründung der Kündigung herangezogen wurden, nicht aufrecht erhalten werden, keinen Mehrwert des Vergleichs begründet.

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4 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Mayer,

diese Auffassung ist mit Blick insbesondere auf die sozialversicherungsrechtliiche Seite - der "Verzicht" auf die Vorwürfe führt in der Regel zum Wegfall einer Sperrzeit - kaum nachvollziehbar. Insbesondere seit "Erlass" des Streitwertkatalogs sind die Streitwertfestsetzungen gerade beim Vergleichsmehrwert sehr überschaubar geworden, nahezu alles wird in den Vierteljahresverdienst nach § 42 GKG gezogen und als "mit abgedeckt" deklariert. Im Zusammenspiel mit den immer strengeren Anforderungen der Rechtsschutzversicherungen eine sehr bedenkliche Entwicklung.

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Wäre die Frage der Sperrzeit wenn, dann nicht eher beim Verfahrenswert zu verorten? Wenn ich die Unwirksamkeit einer auf den Vorwürfen basierenden Kündigung geltend mache und damit im Urteilsweg Erfolg habe, fällt die Sperrzeit auch weg. Eine Regelung im Vergleich, die auch zur Wegfall der Sperrzeit führt, würde ich deshalb nicht als "mehr" gegenüber dem Verfahren ansehen.

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@Gast

Es geht ja nicht um den Urteilsweg, denn dort gibt es keinen Vergleichsmehrwert. Und natürlich ist der "Verzicht" des Arbeitgebers auf die Kündigungsvorwürfe ein Mehrwert gegenüber der vergleichsweisen Einigung auf eine betriebsbedingte Kündigung ohne diesen Zusatz, denn die Agentur für Arbeit wird durch die Wahl des Kündigungsgrunds im Vergleich nicht gebunden und ist in der Regel auch nicht doof.

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Aber Vergleichsmehrwert ist doch gerade das, worum der Wert des Vergleichs den Wert des Verfahrens übersteigt. Es kommt also auf das Verhältnis zum Urteilsweg an und nicht zu einem anderen denkbaren Vergleich.

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