BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.06.2018

Soeben hat das BVerfG sein Urteil zum Streikverbot für Beamte verkündet: Es ist verfassungsgemäß. Das Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, das auch das Streikrecht umfasse, erfahre durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) eine verfassungsimmanente Einschränkung. Diese Auslegung des GG stehe auch mit Art. 11 EMRK in Einklang. Die Verfassungsbeschwerden von vier Lehrern, die geklagt hatten, nachdem gegen sie Disziplinarmaßnahmen wegen der Teilnahme an einem Streik (der GEW für die angestellten Lehrer) verhängt worden waren, wurden zurückgewiesen.

Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede steht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Streikverbot für Beamte trägt auch dem Grundsatz der praktischen Konkordanz Rechnung. Das Spannungsverhältnis zwischen Koalitionsfreiheit und Art. 33 Abs. 5 GG ist zugunsten eines für Beamtinnen und Beamte bestehenden Streikverbots aufzulösen. ... Bei diesem wechselseitigen System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten der Beamten zeitigen Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses. Ein „Rosinenpicken“ lässt das Beamtenverhältnis nicht zu. Ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen.

Einzelheiten sind der ausführlichen Pressemitteilung und dem Urteil des BVerfG zu entnehmen.

BVerfG, Urt. vom 12.6.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a.

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