Dolmetscherkosten wegen Gesprächen mit Verteidiger in Strafverfahren
von , veröffentlicht am 10.07.2018Geübte Verteidiger haben mit Dolmetscherkosten weniger Probleme. Wer aber neu im Business ist, fragt sich vielleicht, wie es denn im Strafverfahren um den Ersatz von Dolmetscherkosten bestellt ist. Dazu gibt es gerade etwas vom LG Dortmund. Hier nur die Leitsätze:
1. Grundsätzlich steht dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß Art. 6 III lit. e EMRK ein Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ermächtigt sowohl den Beschuldigten als auch seinen Verteidiger, die Erstattung der entstandenen Aufwendungen für den Dolmetscher aus der Staatskasse zu verlangen.
2. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten kommt es nicht darauf ankommt, ob aus dem Anbahnungsgespräch eine Bevollmächtigung des Anwalts resultiert. Der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 6 III lit. e EMRK erstreckt sich auf das gesamte Strafverfahren und somit auch auf vorbereitende Gespräche.
LG Dortmund, Beschluss vom 30.11.2017 - 35 Qs 24/17, BeckRS 2017, 148602
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4 Kommentare
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Da ist der Wurm drin.
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
stimmt....
Gast kommentiert am Permanenter Link
Handelt es sich dabei um offizielle Leitsätze (des Gerichts) oder um Leitsätze der Redaktion etc.? Das sollte man ggf. kenntlich machen. Auf der Seite der NRW-Justiz sind jedenfalls keine Leitsätze zu finden...
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Stimmt. Könnte/Sollte man machen...da das dann aber aus beck-online wäre, scheint mir das nicht unbedingt nötig...mal schauen, vielleicht denke ich ja zukünftig daran...