Nachdenkliche Gedanken zur urheberrechtlichen Gegenwelt bei den Geschichtswissenschaften

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 26.09.2018
Rechtsgebiete: Urheber- und Medienrecht12|23595 Aufrufe

Zufällig war ich heute beim Deutschen Historikertag in  Münster als Zuhörer bei einem Forum über rechtliche Herausforderungen bei Forschungsdaten (allerdings hatten die einzigen beiden Juristen, die als Vortragende eingeladen waren, kurzfristig abgesagt). Was ich dort hörte, hat mich entsetzt: Eine  Kollegin trug dort vor, dass eine Datenautorenschaft gebe. Schließlich seien Forschungsdaten immer urheberrechtlich geschützt. Auch sei das Zitatrecht eine sinnvolle Sache, sei aber auf 15 % des zitierten Materials beschränkt. Und so ging es weiter und weiter. Am Ende zeigte ich zaghaft auf und fragte, wie sie es mit dem Datenbankrecht halte und dass die 15 % Grenze aus anderen Vorschriften stamme, nicht jedoch auf das Zitatrecht passe. Sie erwiderte trotzig, sie habe sich mit Juristen unterhalten und die seien immer unterschiedlicher Meinung.

Und ich schwieg und machte mir Gedanken über juristische Parallelwelten in den Geschichtswissenschaften. Offensichtlich lebt dort eine Idee von Urheberrecht, die nichts mit unserem Urheberrechtsgesetz und dessen Auslegung durch Gerichte zu tun hat. Aber es wird daran fest geglaubt, dass es ebenso sei; im Detail hätten Juristen eben unterschiedliche Meinungen.

Solche Informationsblasen sollten uns alle Juristen nachdenklich stimmen, die wir manchmal mit Wissenschaftlern anderer Disziplinen zu tun haben. Und wir müssen zu solchen Tagungen als Referenten fahren, um Laienschauspielern nicht das Feld in dieser wichtigen Materie zu überlassen.

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12 Kommentare

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Ich kenne das Problem, habe ich oft bei Historikern erlebt. Die behaupten einfach, das Urheberrecht sei so, wie sie es sich vorstellten.

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Auch unter wissenschaftlich gebildetem Personal ist der Umgang mit Rechtsfragen doch häufig verblüffend unwissenschaftlich. Es wird unreflektiert weiterverbreitet, was der Schwippschwager in einer Rechtssendung der ARD gehört haben will, und ohne eigene Prüfung als Tradition hingenommen, was der Vorgänger für richtig hielt.

Ich frage mich, ob das bei Rechtsthemen stärker der Fall ist als bei anderen. Sind wir bei Medizin, Geschichte oder Physik aufgeklärter und kritischer gegenüber Aberglauben, Irrlehren und Hörensagen? Wenn es Unterschiede gibt: Wieso? Weil Recht für viele bloße Meinungssache ist, während der Unkundige eher erkennt, von Kernphysik nicht viel zu verstehen? Oder fehlt es an Schulbildung zum Thema Recht?

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Sehr geehrter Leser, ich weiß nicht, ob Sie einen (Rechts-)Assessor - selbst wenn er nach eigener vita niemals und nichts an praktischer Juristentätigkeit  vollbracht hat - als in Ihrem Sinne "wissenschaftlich gebildet" einordnen. Wir Juristen müssen da erst einmal vor der eigenen Haustür kehren. Hören (und sehen) sie einmal das: https://vimeo.com/225525582  . Der Volksschauspieler  - 7. Juli2017 in Köln - hat im ersten Semester zwar intensiv von "Privatautonomie" gehört und das - hier zugunsten eines marktstarken Unternehmens  -   tief verinnerlicht und preist sie an. Dreimal!! Aus dem öffentlich-rechtlichen Teil im ersten Semester ist ihm aber augenscheinlich die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten nicht geläufig. Der Intellekt hat augenscheinich auch nicht dafür genügt, die schlichte, aber klare und auch inhaltlich juristisch gut verstehbare Frage der nichtjuristischen Kommilitonin zu erfassen: Von Neuabschluss von irgendetwas war bei ihr gar nicht die Rede. Sie fragt: Ich hatte etwas eingestellt in facebook - und das wurde dann gelöscht. Kann ich mich dagegen wehren? Bei enthusiastischen Löschbegeisterten -   sie ja bei beck blog und auch hier hoffentlich nicht gibt  :-) :-) :-)  - lautet "selbstverständlich" die Antwort: nein. Muss man hinnehmen - was der Zeitgeist so immer als "Hass und Hetze" deklariert oder wie auch immer. Köstlich die rot bemalte Hose des rückwärtig nackert "gelöschten" Kasseler Herkules!  vgl. https://www.merkur.de/welt/kasseler-herkules-traegt-auf-facebook-nun-bad...

Lieber Herr Hoeren, leider geben Sie den Inhalt meines Vortrages nicht richtig wieder. Ich habe aus der Perspektive der Geschichtswissenschaft dafür plädiert, dass wir so etwas wie eine Datenautorenschaft einführen sollten und wie diese ausgestaltet sein könnte! D.h. das Urheberrecht sollte in diesem Sinne umgestaltet werden. Es passt zu den heutigen Bedürfnissen nicht mehr und dies bleibt auch nach der Novellierung so. Dazu vergleiche ich das Prinzip des Zitats, der Co-Autorenschaft und der Vorwortnennung auf die Vor- und Nachteile für die wissenschaftliche Reputation bei der Veröffentlichung von Daten - und darum ging es ja in meinem Vortrag. Ich schlage dazu vor, die Autorenschaft am Text und allen anderen Beiträgern zu trennen und Rechte/Pflichten genau zu definieren. Der Teil, auf den Sie sich beziehen, analysierte, wie viel Nutzung von Daten sich eigentlich mit einem Zitat sauber und seriös abdecken lässt. Da gibt es natürlich in den einzelnen Fächern auch ganz unterschiedliche Kulturen. Überdies haben wir darüber gestritten, ob Forschungsdaten in der Geschichtswissenschaften über eine Schöpfungshöhe verfügen. Da wir etwa kritische Editionen als Forschungsdaten betrachten, gehe ich hier selbstverständlich von urheberrechtlich geschützten Daten aus. Ich glaube eher, dass Juristen noch nicht ganz erfasst haben, was Forschungsdaten in den Geisteswissenschaften sind. 

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Liebe Frau Möller,

schön von Ihnen zu hören. Ich hoffe, Sie haben die Tagung in Münster genossen. Vielen Dank auch für Ihren schönen Vortrag. Ich hatte  nur darauf hingewiesen, dass Ihr Konzept der Datenautorenschaft sehr fragwürdig ist: derzeit diskutieren wir Juristen über Dateneigentum. In Ihrem Fall ist das Konzept einer Datenautorenschaft gegenüber dem allgemeinen Urheberrecht weitestgehend überflüssig, vor allem bei den weiten Begriffen von Daten, die offensichtlich in der Geschichtswissenschaft vorherrschen. Der Fall der kritischen Edition wäre aber ohnehin über §  70 Urhebergesetz zu lösen. Im Übrigen scheint das Datenbankrecht weitgehend unbekannt oder vernachlässigt, wie ich Ihrem Vortrag implizit entnehmen konnte. Im Zusammenhang mit dem Zitat auf die 15 % Grenze zu pochen, ist leider so nicht richtig. Gruß Ihr Thomas Hoeren

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Lieber Herr Hoeren, danke für die Blumen und ja, ich diskutiere gern weiter - ganz freundlich. Dabei gehe ich sowieso immer davon aus, dass ich keine Juristin bin, sondern Bedürfnisse von Seiten meines Faches formuliere - da stimme ich Ihnen völlig zu. Ich habe von Juristen gelernt, dass Eigentum an Daten und Urheberschaft zwei verschiedene Dinge sind. Der Eigentümer muss ja nicht auch der Urheber sein. Während Eigentum den Besitzer wechseln kann, tut dies die Urheberschaft nicht. Der Urheber sollte aber wissenschaftliche Reputation gewinnen, wenn er Daten zur Nachnutzung bereitstellt - das wäre jedenfalls für die Beförderung von Datensharing in meinem Fach eine sehr wichtige Sache. Darum geht es mir: um die innerfachliche Reputation (wenn ich die Urheberschaft da völlig außen vor lassen könnte, wäre das optimal für mein Anliegen!). Warum das Konzept der Datenautorenschaft nach Ihrer Auffassung über das Dateneigentum überflüssig wird, habe ich aber noch nicht verstanden. Da bitte ich einfach um Aufklärung, was das genau heißt. 

Das Datenbankrecht halte ich im Urheberrecht für ziemlich vage formuliert. Es entspricht in seiner Würdigung einfach nicht der Wirklichkeit, ist meine Meinung. Es sei denn, es gibt noch separates Datenbankrecht, mit dem ich mich nicht beschäftigt habe. Heute stecken wir doch alles mögliche in Datenbanken. Wenn ich also eine kritische Edition (da sind wir uns einig, dass so etwas über eine Schöpfungshöhe verfügt?) in eine Datenbank stecke, dann ist sie nicht mehr urheberrechtlich geschützt? Die Folgen davon wage ich mir gar nicht auszudenken.

Zum Zitat: Ich habe ja ausgeführt, dass in der Prozesspraxis bisher etwa 30% in einem Zitat von Texten (Kleinzitat!) außerhalb von Vollzitaten als ungefähr akzeptabel galten (das habe ich aus einer Veröffentlichung eines Juristen entnommen) und dass noch nicht klar ist, wieviel es jetzt mit der Neufassung des Gesetzes sein wird. Insgesamt ist ja wenig genau geklärt, was ein Zitat alles abdeckt. Jedenfalls wenn ich als Laie das Urheberrecht studiere. Es gibt da ja keine genauen Ausführungen (aber eben bei ähnlichen, aber nicht gleichen Fragen der  Veröffentlichungen von urheberrechtlich geschützten Material 15%). Sie mögen da vollkommen Recht haben, dass es sich um etwas anderes handelt. Mir ging es aber auch nur um eine ungefähre Dimension, nicht um eine ganz genau fixierbare Prozentzahl. Für mein Fach ist nämlich auch klar: Niemand oder wenigstens fast niemand geht in der Geschichtswissenschaft davon aus, dass man ganze Werke zitieren kann (ganz anders als in der Kunstgeschichte beim Zitat von Bildern). Das ist die kulturelle Praxis meines Faches, auch wenn sie vielleicht nicht durch das Recht so fixiert wird. Insgesamt ging es an dieser Stelle auch gar nicht um die ganz genaue Fixierung im Recht, sondern viel eher darum, dass Zitationen in der Geschichtswissenschaft eben auch leider keinen wissenschaftlichen Mehrwert darstellen. Zitationsmaße werden nicht bei der Beurteilung von Forschungsleistungen verwendet. Und wie Sie ja schon geschrieben haben: Die Juristen, mit denen wir eben darüber diskutieren wollten, was ein guter Weg sein könnte, sind dann leider nicht gekommen, weil sie geschäftlich anderweitig zutun hatten. Vielleicht hätten wir Sie spontan dazu einladen können, hätte ich gewusst, dass Sie im Publikum sitzen. Gerne bin ich bereit, hier zum gegenseitigen Verständnis beizutragen (bzw. das war ja der Plan). In der Tat sind die Rechtsunsicherheiten in den Fragen des Forschungsdatenmanagements massiv. 

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Liebe Frau Möller,

wir können uns gerne austauschen, gerne auch per Telefon. Hier in aller Öffentlichkeit alles auszubreiten, ist im Detail schwierig. Das Datenbankrecht ist ausführlich in § 87 A bis 87 e geregelt; hierzu gibt es schon einige gerade für Wissenschaftler herausragende Urteile (zum Beispiel die Fälle Gedichttitelliste). Beim Schutz von Editionen nach § 70 geht es gerade nicht darum, eine Schöpfungshöhe einzuhalten. Man braucht nur das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit seitens des Herausgebers. Das Schutzrecht ist auch auf 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe beschränkt.

An dem Begriff Datenautorenschaft stört mich nur, dass Autorenschaft nur an Werken existiert. Wenn man jedwedes Datum aufgrund des weiten Datenbegriffs als Werk auffassen würde, würde der Datenautorbegriff viel zu weit gehen und für die weitere Diskussion missverständlich wirken. Hierzu müsste ich jetzt weit ausholen, was in Ihrem Interesse und im Interesse der Leser des Blocks vermeiden will.

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Sehr geehrter Herr Professor Hoeren, Sie berichten. Zitat:  "Laienschauspielern"   (..... nicht das Feld in dieser wichtigen Materie zu überlassen), Zitat Ende, teils wörtlich teils Ihren Appell inhalthc wiedergebend .  . Das ist , wissenschaftlich gesehen, für Leser Kunde aus bestenfalls zweiter Hand. Prozessrechtlich "Zeugnis vom Hörensagen". Nunmehr lesen wir aus erster Hand. Ich stimme Ihnen zu: Sie haben Recht. Dem Appell sollte man folgen. Es besteht dringender Anlass und Bedarf. - Dennoch soll man ja auch Leute mit Inklusionsbedarf fördern. Soetwa ab Volksschule (1965) 4. Schuljahr war vormals Logik ein Begriff. Ist oder ist nicht? a) plädieren, "so etwas wie" Datenautorenschaft einbzuführen". Was nch eingeführtwerden muss, ist als nocht nicht da. b) Eher aus dem Bereich des Kunstunterrichts , Bikd-"Betrachtugn", stammt das Weistum,  dass "wir" etwa etwas als "Forschungsdaten betrachten". Nun ist de gustibus non disputandum, so auch ERweckungserlebnisse bei "Brtrachtungen".  c) Nun aber textlich, soweit prälöhrmannoid, deutlich erkennbar , im präsentischen (vollendete Vergangenheit ) Ausdruck: "hier" ( wohl: Forschungsdaten) "urheberrechtlich geschützte(n) Daten". d) Allerdings kommt fromme Musik  ( Theologie, Musik) hinein: "Geh aus mein Herz, und suche Freud..." ( Zitat, Urheber: Paul Gerhardt ). Das mit dem "Ausgehen", von etwas ausgehen, ist so eine Sache. Minister Dr. Stamp ging am 13.7.2018 auch von etwas aus......., wie er öffentlich erklärte. - Man sieht - Wissenschaft ist interdisziplinär. - Freilich bekenne ich mich zu Ludwig Thomas Verdikt, dass jedenfalls ich "auch sonst von mäßigem Verstand" bin. Also frage ich ergeben, was denn "Forschungsdaten in den Geisteswissenschaften sind". ( Frau Dr. Moeller darf davon ausgehen, dass mir Grundsätze der Co-Autorenschaft - vgl. etwa NWVBl 2010 S.11 ff., Maulbetsch/Klumpp/Rose UmwG 1. und 2. Aufl. ) bekannt sind, ebenso die der Erwähnung in einem Vorwort - vgl. Lutter, Der Letter of Intent, 1. Aufl, in umgekehrter Funktion und Position auch in der Arbeit "Der Aufsichtsratsvorsitzende", 1983 Vorwort). Allerdings sollte man auch Vorzüge der Moeller'schen Betrachtung erwägen: Sollte das Vorstellungsbild eines anthropogenen (!!) Klimawandels "urheberrechtlich geschützt" sein, so wäre eine unbedachte, vor allem ungenehmigte und nicht durch Entgelt bezahlte  Weiterverbreitung dieser Idee einem Papst wie auch Politlaiendarstellern verwehrt. Hier könnte so gedachtes Urheberrecht auch eine menschheits-, finanz-  und gesellschaftsnützliche Funktion haben. Zunächst sehe ich aber den lichtvollen Erläuterungen entgegen, "was Forschungsdaten in den Geisteswissenschaften sind".

Sehr geehrte Debattanten, soweit "Information, Telekommmunikation und Medien" Thema sind: Man kann die hiesige Erörterung dem wohl zuordnen. Manches bedar de Klärung: 1.) Was meinen Beitrag 1.10.2018 16:10 angeht - so steht es nach dortigen Beiträgen, die ab 13:42 Uhr vermerkt jetzt zu lesen sind - die aber nicht bekannt waren, als am Elektrik-Apparat durch Mittagessen, Ruhepause und Einkaufsfahrt unterbrochen der Beitrag 16:10 Uhr abgeschlossennd eingestllt wurde. Er bezieht sich also auf Moeller  10:48 Uhr.  2.) Ist diese Aufklärung zur von mir subjektiv gewollten Beziehung also nun ein "Forschungsdatum"? Zur Interpretation meiner auf 16:10 datierten Darlegungen , und warum sie die dem Anschein nach zwischenzeitlich eingestellten anderweitigen Darstellungen nicht berücksichtigen? Wie nun also interpretatorisch mein "Nunmehr" zu deuten ist?  Bezugnahme worauf das sein soll? Wäre es ein separates "Forschungsdatum", wenn ein Drittleser aus der von mir in vier Schritte a) - d) gegliederten Zergliederung mit Prüfung auf Logik den Schluss gezogen hätte, ich bezöge mich (eventuell nur? ) auf Frau Dr. Moellers Darstellung von 10.48 Uhr? Wenn Heinrich Schliemann bestimmte Grabungsfunde einer bestimmten Epoche zuordnete - war diese Gedankenverbindung dnn ein "Forschungsdatum"? Da wir "in Münster" gedanklich sind: Der Nestle-Aland gibt zwar in Fußnoten jenen berühmten Zusatz zum "Vater Unser" in Fußnote wieder, gefunden in bestimmten Handschriften, entscheidet sich durch Nichtabdruck im "Normaltext" aber dazu, dies nicht als Teil der "ursprünglichen" Texte wiederzugeben. Ist der Gedanke, dies als nicht urtextgemäß zu qualifizieren, nun ein "Forschungsdatum"? Soll das folglich niemand sonst äußern dürfen? Es kommt mir so vor, als würde die Zuordnung von "Forschungsdaten" zum Urheberrecht das sofortige abrupte Ende jedweden wissenschaftlichen Diskurses herbeiführen. Den Gedanken,  die Idee auch nur erwähnen, "wiedergeben", damit "vervielfältigen", dürfte man dann ja nicht. - Ich würde es bedauern, wenn die einmal so interessant begonnene Erörterung hier plötzlich abgebrochen würde. Ich neige dazu, dass die von Frau Dr. Moeller in Rede gestellten und teils von Prof. Hoeren aufgegriffenen schutzbedürftigen Interessen ganz verschiedener Zuordnung würdig sind. "Daten"? Ein Ozean von Umständen. Mindestens:  a) äußerlich wahrnehmbare ausgestaltete Produkte menschlichen Geistes ( abgegrenzt: die Ideen selbst) - Urheberrecht, auch: Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterschutz  b) "Datenschutz": im zeitgeistigen Jargon im Wesentlichen personenbezogene tatsächliche Umstände - Datenschutzrecht. Schutz am Bildnis KUrhG noch geltende Restregelungen, aktuell in Chemnitz pp thematisiert  c) Datenschutz als Verschwiegenheit: Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Berufsverschwiegenheit, großenteils mit Privatinteressenschutz wie zu b), aber auch: Haftbefehl Chemnitz; Abflugtermin Sami und Bild-Berichterstattung / Minister Dr. Stamp/Durchstechereien/Absägen Generalbundesanwalt Range 2015 ;  d) Wissenschaftskorrektheit/Zitierpflicht/Promotionsrecht ( durch den Fall "Gutt.." ( der mit zwei t!) mit durch Bild, Spiegel, Tagesschau  pp als chirganen gebildeten ca 40 Millionen Promotionsrechtlern in Deutschland). - Aufmerksam machen möchte ich auf einen Bezug "Publikation in "selbstanerkannten" Qualitäts (??) - Peer-review-Publikationsorganen" und Kartellrecht - gibt es da Sperrungen wegen "unliebsamer" Ergebnisse? Aus dem politischen Bereich und Journaille sind solche Zustände bekannt ( vgl. auch die Studie von Haler, Otto-Brenner-Stiftung 2017), durch NetzDG quais-legalisiert, aus dem eigentlichen wssenschaftlichen  Bereich liegen mehrere sehr ernstzunehmnde Hinweise vor.

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