Erhöhte Geldbuße wegen Voreintragungen: Voreintragungen müssen genau dargestellt werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2983 Aufrufe

Die Voreintragungen im Fahreignungsregister werden häufig nur bruchstückhaft ins tatrichterliche OWi-Urteil geschrieben. Ist ja auch ein mühsames Geschäft. Gleichzeitig ist der Verzicht auf genaueste Wiedergabe aber auch eine typische Fehlerquelle, auf die ein Verteidiger achten muss, wenn er Rechtsbeschwerde einlegen will:

Der Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils kann keinen Bestand haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Insoweit bemängelt die Rechtsbeschwerde zu Recht eine mangelnde Darstellung der Voreintragungen im Fahreignungsregister, mit denen die Bußgeldrichterin die Erhöhung der Geldbuße begründet hat. Es ist schon nicht ersichtlich, ob es sich bei den mitgeteilten Daten um die Entscheidungs- oder um die Eintragungsdaten handelt; außerdem hätte es zumindest auch der Mitteilung der Rechtskraftdaten bedurft“.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Gerade im Hinblick darauf, dass die Bußgeldrichterin im Rahmen der Strafzumessung auf die Zeitnähe der Voreintragungen abgestellt hat, ist es unabdingbar, konkrete Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen Tatzeiten und des Eintritts der jeweiligen Rechtskraft der Entscheidung zu treffen.

OLG Koblenz Beschl. v. 3.8.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18, BeckRS 2018, 19035

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1 Kommentar

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Ich wäre mit einer generellen Bewertung vorsichtig; im Fall hatte das AG offenbar auf die Zeitnähe der Voreintragungen abgestellt. Letztlich denke ich, dass es Frage des Einzelfalls sein wird (je kürzer bzw. lückenhafter die Darstellung, desto eher greift die Rüge der fehlerhaften Zumessung der Geldbuße)...

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