KG Berlin: Komplementär darf beim Formwechsel einer KG in eine GmbH ausscheiden

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 01.02.2019

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (22 W 85/18, BeckRS 2018, 34971) - soweit ersichtlich erstmals obergerichtlich - entschieden, dass ein Komplementär beim Formwechsel einer KG in eine GmbH mit Wirksamwerden des Formwechsels ausscheiden kann.

In dem entschiedenen Fall sollte eine GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt werden, wobei nach dem Willen der Gesellschafter die Komplementär-GmbH an der neuen GmbH nicht mehr beteiligt sein sollte. Das Registergericht lehnte dies unter Hinweis auf §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ab, da sich hieraus ergebe, dass die Gesellschafter vor und nach dem Formwechsel identisch sein müssten (sog. Kontinuität der Mitgliedschaft).

Nach Ansicht des Kammergerichts sollen die genannten Vorschriften dagegen lediglich gewährleisten, dass alle Gesellschafter am neuen Rechtsträger beteiligt sein können. Ein Ausscheiden eines Gesellschafters sei jedenfalls dann möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmten. Zur Begründung verweist das Kammergericht auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2005, II ZR 29/03, NZG 2005, 722) zum Formwechsel einer AG in eine GmbH & Co. KG, in der der BGH den Eintritt eines Gesellschafters im Zuge des Formwechsels für grundsätzlich zulässig hält.

Bemerkenswerterweise begründet das Kammergericht seine Entscheidung u.a. auch mit den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis. Dabei verweist es auf die typische Konstellation der GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgt und deren Existenzberechtigung mit der KG steht und fällt. Signifikante Vorteile des von der Literatur vorgeschlagenen Wegs eines vorübergehenden treuhänderischen Erwerbs eines Teilkommanditanteils seien im Vergleich zu dem dafür erforderlichen Aufwand nicht ersichtlich.

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