Entgelttransparenzgesetz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|11129 Aufrufe

Mit einigem Getöse hat der Deutsche Bundestag kurz vor der Bundestagswahl 2017 das "Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern", kurz: Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG vom 30.6.2017, BGBl. I S. 2152), verabschiedet. In der forensischen Praxis hat dieses Gesetz bislang kaum eine Rolle gespielt. Jetzt aber hat das LAG Berlin-Brandenburg die erste Gelegenheit genutzt, die Revision zum BAG zu eröffnen:

Die Klägerin meint, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zum ZDF und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg:

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Der Klägerin stehe als freie Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.

Das LAG hat aber wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG die Revision zum BAG zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 5.2.2019 - 16 Sa 983/18, Pressemitteilung hier

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