Rechengrößen im Versorgungsausgleich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.02.2019
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Der Beitragssatz in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2019 weiterhin 18,6% (Knappschaft 24,7%)

Gemäß der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 mit 37.077 EUR festgestellt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 EUR.

Wer genau diesen Bruttoverdienst erzielt hat bekommt in der gesetzlichen Rentenversicherung 1 Entgeltpunkt (EP) gutgeschrieben.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (West) betragen im Jahr 2019

1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 EUR und monatlich 6.700 EUR, (die 80.400 EUR sind zugleich der Grenzwert für § 17 VersAusglG)

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98.400 EUR und monatlich 8.200 EUR.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019

1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73.800 EUR und monatlich 6.150 EUR,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.200 EUR und monatlich 7.600 EUR.

 

Der Wert eines Entgeltpunktes (EP) beträgt seit 1.7.2018 (gültig bis 30.6.2019)

monatlich 32,03 EUR (West)

monatlich 30,69 EUR (Ost).

Der „Eckrentner“ (45 Jahre Arbeitszeit, 45 x Durchschnittsverdienst erzielt) erhält demgemäß im Westen eine Altersrente von 1.441,35 EUR(45 EP West x 32,03 EUR), im Osten eine solche von 1.381,05 EUR (45 EP Ost x 30,69 EUR).

Die Ungleichheiten zwischen West- und Ost-Renten sollen bis 1.1.2025 beseitigt werden.

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2019 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2019

1.in derallgemeinen Rentenversicherungfür die Umrechnung

a) 

von Entgeltpunkten in Beiträge 7235,5860,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6674,8948,

b) 

von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001382058,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001498151,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherungfür die Umrechnung

a) 

von Entgeltpunkten in Beiträge 9608,5470,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8863,9732,

b) 

von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001040740,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001128162.

Wer 1.000 EUR in die allg. Rentenversicherung (West) einzahlt, erhält dafür 0,104074 EP West (1.000 x 0,00104074) gutgeschrieben, was einer monatlichen Rente von derzeit 3,33 EUR (0,104074 x 32,03) entspricht.

Um 1 EUR Rente zu bekommen, bedarf es 0,0312207306 EP 1 : 32,03) . Diese kosten ca. 225,90 EUR (0,0312207306 x 7235,5860).

 

Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 37.380 EUR und monatlich 3.115 EUR.

Die Grenzwerte für § 14 II Nr. 2 VersAusglG (einseitiges Verlangen nach externer Teilung) und § 51 VersAusglG (wesentliche Änderung) betragen daher für das Jahr 2019 bei einem Rentenbetrag 62,30 EUR(2 % von 3.115 EUR), bei einem Kapitalbetrag 7.476 EUR(240 % von 3.115 EUR).

 

Die Bagatellgrenze des § 18 II VersAusglG beträgt für das Jahr 2019 31,15 EUR (1% von 3.115 EUR) bzw. 3.738 EUR (120% von 3.115 EUR).

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