Keine Prozesskostenhilfe bei Ausgrenzung des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.05.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1156 Aufrufe

Vielfach wird als besonders lästig im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Verpflichtung empfunden, den Mandanten in den Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren noch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vertreten zu müssen. Die Tätigkeit wird nicht gesondert honoriert und stößt vielfach auf Schwierigkeiten, weil die Anschrift des Mandanten nicht mehr aktuell ist, etc.

Deshalb gibt es immer wieder Versuche, in der Anwaltsvollmacht sich lediglich für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren nicht aber für ein eventuelles Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache bevollmächtigten zu lassen. Das BAG hat im Beschluss vom 18.4.2024 – 4 AZB 22/23, sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Ausgrenzung des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens von der Anwaltsvollmacht nicht durchgreift, vielmehr müsse sich die für die Anwaltsbeiordnung erforderliche Verteidigungsbereitschaft des Rechtsanwalts auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren beziehen

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen