Geltung des MiLoG für ausländische Spediteure?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|6725 Aufrufe

Seit dem Inkrafttreten des MiLoG 2015 ist umstritten, ob das Gesetz auch für ausländische Spediteure gilt, deren Kraftfahrer auf ihrem Weg quer durch Europa Deutschland passieren. Die Spediteure sehen neben den eigentlichen Lohnkosten des MiLoG vor allem die bürokratischen Herausforderungen auf sich zukommen, wenn sie für ihre Fahrer bei jedem Grenzübertritt die nationalen Mindestlohnvorschriften einschließlich der jeweiligen (und jeweils unterschiedlichen) Dokumentationspflichten einzuhalten hätten. Eine einzige LKW-Fahrt von Lettland nach Portugal (über Litauen, Polen, Deutschland, Belgien, Frankreich und Spanien) könnte leicht einen ganzen Aktenordner füllen.

Die Spediteure berufen sich vor allem auf das EuGH-Urteil "Mazzolini" (EuGH, Urt. vom 15.3.2001 - C-165/98, Slg. 2001, I-2189 = NZA 2001, 554), in dem es heißt, die Anwendung von Mindestlohn-Vorschriften könne sich "als unverhältnismäßig erweisen, wenn es sich um Beschäftigte eines Unternehmens mit Sitz in einer grenznahen Region handelt, die einen Teil ihrer Arbeit in Teilzeit und für kurze Zeiträume im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als desjenigen erbringen müssen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat". Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat für einen Taxifahrer, der von Salzburg aus Fahrgäste zum Flughafen München transportiert, die Geltung des deutschen MiLoG abgelehnt (OGH, Urt. vom 26.11.2016 - 9 ObA 53/16h, NZA-RR 2017, 180).

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält diese Ausnahme bei internationalen Speditionen nicht für einschlägig und steht auf dem Standpunkt, dass das MiLoG anzuwenden sei:

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 16. Januar 2019 (Aktenzeichen 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17) Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt.

Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten die Cottbuser Richter. Aus ihrer Sicht verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 16.1.2019 - 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17 (Pressemitteilung)

 

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7 Kommentare

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Frau Dr. Barley redet viel über "Rechtsstaat". Hier gäbe es interessantes Verfassungsrechtliches  zu sagen. FRANKFURTER NEUE PRESSE 31.1.2015: "Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) sagte, die Mindestlohn-Regeln für reine Transitfahrten durch Deutschland würden vorerst ausgesetzt. " Ah ja, Frau Dr. Rechtsstaatsbarley und Herr Rechtsstaatsprantl - vom Parlament beschlossene und durch Veröffentlichung in Kraft gesetzte deutsche Gesetze können durch die Exekutive/Regierung "ausgesetzt" werden. Das eröffnet interesante Persektiven. Wem noch werfen Manch*Innen Verfassungswidrigkeit oder Verfassungsfeindlichkeit vor?

Mir fällt es wirklich schwer, diese Diskussion nachzuvollziehen. In 22 I MiLoG steht: "Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". Dass dieses Gesetz nur für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, erscheint mir so klar, dass eine Diskussion darüber schon ein wenig verblüfft.

Ein ausländischer Kraftfahrer auf einem im Ausland zugelassenen LKW wird bei einem ausländischen Frachtführer mit Sitz im Ausland beschäftigt sein. An dem Beschäftigungsort ändert sich doch nichts, wenn er in Erfüllung des internationalen Frachtvertrages Deutschland passiert. Man würde doch auch nicht auf den Gedanken kommen, dafür Lohnsteuer und Sozialabgaben von dem Frachtführer zu fordern.

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Tätigkeits- oder Beschäftigungsort? Das Verbot der Sonntagsarbeit bspw. dürfte auch gelten, wenn der Sitz des Arbeitgebers oder meinethalben auch der regelmäßige Arbeitsort im Ausland liegt.

Ob bei einem LKW-Fahrer der Beschäftigungsort wirklich außerhalb Deutschlands liegt, wäre m. E. im Einzelfall zu prüfen, wenn man denn darauf überhaupt abstellt. Wer sich 5 km vor der deutsch-polnischen Grenze ans Steuer setzt, dann 600 km durch Deutschland fährt, 5 km hinter der deutsch-niederländischen Grenze die Fracht tauscht und wieder zurückfährt, arbeitet wohl eher in Deutschland als in Polen oder den Niederlanden.

Bürokratischer Aufwand mag Spediteuren entstehen. Das allein ist m. E. aber kein Argument - ansonsten müssten wir auch alle keine Steuern zahlen. Wer grenzüberschreitend tätig ist, muss sich halt mit gesetzlichen Regelungen aller beteiligten Staaten auseinandersetzen. Die EU wirkt darauf hin, dass sich diese angleichen, was auch eine sinnvolle Idee sein dürfte. Aber Ziel und Wirklichkeit liegen da noch weit entfernt.

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Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (§ 30 StVO) und ihren Geltungsbereich als Argument für den Geltungsbereich des MiLoG heranzuziehen erscheint mir nicht sehr überzeugend.

Die Geltung des Arbeitsrechts wurde bisher doch an dem Kennzeichen, also an dem Zulassungsstaaat gemessen. Bevor Polen z.B. EU-Mitglied wurde, benötigte ein polnischer Fahrer auf in Deutschland zugelassenem LKW eine Arbeitserlaubnis (jedenfalls seit Ende der Neunziger), die er natürlich vom Arbeitsamt nicht bekam, weil er dafür im Inland hätte wohnen müssen und nicht in Polen. Selbstverständlich benötigte er aber schon damals keine Arbeitserlaubnis, wenn er einen in Polen zugelassenen LKW auf deutschen Straßen steuerte.

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Fragende sollten mal § 16 Abs. 1 Satz 1 des MiloG lesen. Frau Dr. Rechtsstaatsbarley ermuntert ja stets, in jene Zeit  zu blicken. Die Nazis überrollten wirtschaftlich den Balkan auch. Ebenso eben der heutige Arbeitsrechtsgesetzgeber. Allerdings - so wie Hitler § 211 StGB mit auf 1.9.1939 rückdatiertem Erlass "außer Vollzug" setzte, so eben heutzutage Frau Nahles unter Merkel. 

Die Methoden im sog. "Rechtsstaat" sind verschiedene, auch nach Form und Formulierung: Gesetz 2. August1934: Regierungsverbrechen sind "als Staatsnotwehr rechtens". 1939: 

Berlin, 1. Sept. 1939 Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befug- nisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu er- weitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krank- heitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann. Adolf Hitler

2015 Januar:  Gesetz wird "ausgesetzt". 6. bzw. 13 Sept. 2015: laut Weistum Karlsruhe 2019 ist ein Prüfungsantrag "unzulässig".

Nur der Klarstellung halber: Ich bezog mich nicht auf das Sonntagsfahrverbot, sondern das Sonntagsarbeitsverbot.

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html

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Die Meldepflicht nach dem Mindestlohngesetz (§ 16) betrifft ausländische Arbeitgeber von Kraftfahrern, weil das Transportgewerbe in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt ist, und knüpft an Kraftfahrer, die "im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt" werden. Es stellt sich also die Frage, wo genau der Beschäftigungsort eines Kraftfahrers ist, der grenzüberschreitend tätig ist und sich ständig woanders befindet.

Bestimmung des Beschäftigungsortes von Kraftfahrern ist auch für das Steuerrecht relevant, wenn es um Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geht, jedenfalls für im Inland steuerpflichtige Kraftfahrer. Nach st. Rspr. des Bundesfinanzhofs ist das in der Regel die Betriebsstätte des Arbeitgebers.

"Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11 und VI R 36/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)." (BFH Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11)

Der Begriff des Beschäftigungsortes nach MiloG muss aber nicht zwingend identisch sein mit dem steuerrechtlichen Tätigkeitsort. Die steuerrechtliche Begriffsauslegung kann aber, solange keine triftigen Gründe dagegen stehen, als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die Meldepflicht nach dem Mindestlohngesetz nimmt in § 16 ausdrücklich Bezug auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Gemeint sein kann wohl nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Inland durch einen ausländischen Arbeitgeber im Leiharbeitsverhältnis. Die Meldepflicht nach § 18 Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG, das zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelt, stimmt im Wortlaut mit der Meldepflicht nach dem Mindestlohngesetz (§ 16) auch weitgehend überein.

Ein polnischer und in Polen wohnhafter Kraftfahrer, der bei einem in Polen ansässigen und konzessionierten Frachtführer beschäftigt ist und auf dessen Betrieb in Polen zugelassenen LKW im grenzüberschreitenden Güterverkehr in Deutschland fährt, ist nicht i.S.v. § 16 MiLoG in Deutschland beschäftigt. Mag er auch ein im Transportgewerbe tätige Person sein, sein Tätigkeitsfeld gehört aber nicht zu dem von Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geschützten Bereich. Das könnte aber dann der Fall sein, wenn ein polnischer und in Polen wohnhafter Kraftfahrer, der bei einem in Polen ansässigen und konzessionierten Frachtführer beschäftigt ist, auf einem in Deutschland und auf einen in Deutschland konzessionierten Frachtführer zugelassenen LKW in Deutschland fährt (möglicherweise auch wenn er woanders damit fährt).

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