BGH zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Cannabis-Plantagen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.04.2019

Cannabis-Plantagen und die rechtliche Beurteilung verschiedener Anbauvorgänge sind immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. In einer aktuellen Entscheidung des BGH werden die in Betracht kommenden Möglichkeiten sehr schön dargestellt (BGH, Beschl. v. 22.1.2019, 2 StR 212/18 = BeckRS 2019, 5128).

1. Einzelne Erntevorgänge:

Zunächst stellt der BGH klar, dass der Anbau zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs als Teilakt des Handeltreibens zu bewerten ist und einzelne, gesonderte Anbauvorgänge selbständige Taten des Handeltreibens darstellen: „Erfolgt die Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. August 2011 - 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 − 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 14 [in BGHSt 58, 99 insoweit nicht abgedruckt]).“

2. Sukzessive erfolgende Ernten in einer rollierenden Plantage:

Der BGH führt weiter aus, dass dies nicht nur bei einer Plantage mit einzelnen, nacheinander stattfindenden Anbauvorgängen gilt, sondern auch bei einem Anbau in verschiedenen Räumen, in denen Pflanzen mit unterschiedlichen Wachstumsstufen untergebracht werden, die nach und nach geerntet werden (sog. rollierenden Plantage): „Es kommt nicht darauf an, ob die Pflanzen sukzessive oder gleichzeitig in einer oder mehreren Plantagen angebaut werden. Maßgeblich ist allein der jeweilige Verkaufsvorgang. Dieser stellt die Zäsur des Anbaus dar. Mit ihm konkretisiert sich die Tat des Handeltreibens und trennt die zur Erzeugung des verkauften Betäubungsmittels notwendigen Anbauvorgänge von denen ab, die der Herstellung der nächsten Lieferung und damit der nächsten Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dienen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 − 3 StR 546/14, juris Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn Betäubungsmittel aus einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlicher Reifungsgrade, die sukzessiv nach ihrer Reife geerntet werden, verkauft werden oder die Aufzucht der Pflanzen aus dem nachfolgenden Anbauvorgang noch vor der Ernte der zuvor gezüchteten Pflanzen begonnen wurde. Denn daraus folgt nur eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine tateinheitliche Verbindung als solche nicht ausreicht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 − 2 StR 176/17 mwN). Der bloße gleichzeitige Besitz der bereits abgeernteten, zum Verkauf bei Erreichen einer entsprechenden Menge bereitliegenden Blüten einerseits und der noch auf dem Halm befindlichen Blüten hat nicht die Kraft, die getrennten Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 - 3 StR 261/94, juris Rn. 6).“

3. Anbau mit Setzlingen aus einer Mutterpflanze:

Soweit ich es überblicke, verhält sich der BGH in seiner Entscheidung als erstes Obergericht auch mit der Frage, wie der mehrfache Anbau von Cannabissetzlingen, die von einer Mutterpflanze abstammen, zu bewerten ist: „Der Umstand, dass der Anbau mit zuvor aus Mutterpflanzen gezogenen Setzlingen erfolgte, die nach und nach gezogen wurden, führt nicht dazu, dass die an sich getrennten Anbau- und Verkaufsvorgänge im Wege der Bewertungseinheit miteinander verknüpft werden können (Patzak/Goldhausen, NStZ 2014, 384, 387). Eine Bewertungseinheit, bei der eine Mehrzahl auf den Vertrieb von Betäubungsmitteln gerichteter Tätigkeiten tatbestandlich zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die verschiedenen Betätigungen, die jeweils von dem pauschalierenden, verschiedene Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst werden, sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 − 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN). Da das bei jedem Erntevorgang gewonnene Marihuana jeweils eine eigene Handelsmenge darstellt, scheidet eine Bewertungseinheit schon deshalb aus, weil die den Vertrieb fördernden Tätigkeiten hinsichtlich der Einzelmengen jeweils nicht denselben Güterumsatz betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 − 3 StR 95/18, juris Rn. 5). Auf einen „Gesamtvorsatz“, der hier zudem nicht festgestellt sondern lediglich unterstellt ist, kommt es nicht an. Auch der Zweifelssatz gebietet nicht die Annahme einer Bewertungseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 55; BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, juris Rn. 11, jeweils mwN).“

4. Keine Verknüpfung mehrerer Anbauvorgänge durch eine dauerhafte illegale Stromentnahme:

Eine Verknüpfung selbständiger Anbauvorgänge erfolgt nach Auffassung des BGH auch nicht durch eine dauerhaft illegale Stromentnahme: „Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch die in jeder Plantage vorgenommene Manipulation bei der Stromzufuhr gerechtfertigt. Zwar belegen die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB), […]. Der Tatbestand des § 248c StGB vermag aber nicht die tatmehrheitlich begangenen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zur Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zu verklammern, denn zwischen dem Handeltreiben und der Entziehung elektrischer Energie besteht weder annähernde Wertegleichheit noch stellte das verbindende Delikt die schwerste Straftat dar.“

Im vorliegenden Fall kommt der BGH zum Ergebnis, dass das Landgericht Fall zu Unrecht zugunsten der Angeklagten bei jedem Plantagenbetrieb nur eine Tat angenommen hat, obwohl Marihuana in mehreren Plantagen in Anbauzyklen von acht oder zwölf Wochen abgeerntet und sodann in 250g-Packungen verpackt und gewinnbringend veräußert wurde. Trotz dieser für die Angeklagten grundsätzlich günstigen Beurteilung durch die Vorinstanz  hob der BGH das Urteil wegen „gemeinschaftlichen“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Revision der Angeklagten auf. Es sei zu besorgen, dass das Landgericht durch die fehlerhafte Annahme nur einer Tat pro Plantage zuungunsten einzelner Angeklagter von deren Täterschaft und folglich auch von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen sei.

5. Bewertungseinheit durch Bildung eines Gesamtvorrats

Ergänzung von mir: Wird aus mehreren Ernten ein Gesamtvorrat gebildet, der insgesamt an einen Abnehmer weiterverkauft wird oder werden soll, verbindet dies alle Anbauvorgänge zu einer Bewertungseinheit (BGH, Beschl. v. 28.6.2011, 3 StR 485/10 = BeckRS 2011, 19180).
 

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