ArbG Hamburg ersucht EuGH um Vorabentscheidung in Sachen "Kopftuchverbot"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht13|8956 Aufrufe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung. Die Arbeitgeberin betreibt eine Vielzahl von Kindertagesstätten. Zur Betreuung der insgesamt ca. 3.500 Kinder beschäftigt sie rund 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter seit 2014 die Klägerin. Diese ist muslimischen Glaubens und entschied sich Anfang 2016, künftig ein religiöses Kopftuch zu tragen. Die Beklagte mahnte die Klägerin ab. Sie beruft sich auf eine bei ihr geltende „Dienstanweisung zur Einhaltung des Neutralitätsgebots“. Diese verpflichtet Mitarbeiter mit Kundenkontakt zur politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Sie untersagt insbesondere das Tragen sichtbarer Zeichen einer derartigen Überzeugung.

Das ArbG Hamburg nimmt den Fall zum Anlass, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.     Benachteiligt eine einseitige Weisung des Arbeitgebers, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, Beschäftigte, die aufgrund religiöser Bedeckungsgebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 unmittelbar wegen ihrer Religion?

2.     Benachteiligt eine einseitige Weisung des Arbeitgebers, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, eine Arbeitnehmerin, die wegen ihres muslimischen Glaubens ein Kopftuch trägt, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 mittelbar wegen der Religion und/oder wegen des Geschlechts?

Insbesondere:

a)     Kann nach der Richtlinie 2000/78 eine Benachteiligung wegen der Religion und/oder wegen des Geschlechts auch dann mit dem subjektiven Wunsch des Arbeitgebers, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu verfolgen, gerechtfertigt werden, wenn der Arbeitgeber damit den subjektiven Wünschen seiner Kunden/Kundinnen entsprechen möchte?

b)     Stehen die Richtlinie 2000/78 und/oder das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesichts Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der zum Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit ein Verbot religiöser Bekleidung nicht schon aufgrund einer abstrakten Eignung zur Gefährdung der Neutralität des Arbeitgebers, sondern nur aufgrund einer hinreichend konkreten Gefahr, insbesondere eines konkret drohenden wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber oder einen betroffenen Dritten gerechtfertigt werden kann?

ArbG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2018 - 8 Ca 123/18, BeckRS 2018, 33797

Aktenzeichen beim EuGH: C-804/18 - WABE

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13 Kommentare

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Ich verstehe nicht, warum man wegen der Kopftücher seit Jahren einen solchen Heckmeck veranstaltet. Jede Frau soll sich nach ihrer Façon kleiden und nach ihrer Façon glücklich werden. Ich sehe hier und im Urlaub ständig Frauen und Mädchen mit Kopftüchern, ohne dass mir diese bisher irgendwetwas getan hätten und ohne, dass ich mich daran auch nur ansatzweise gestört gefühlt hätte. Im Gegenteil: Ich empfinde das als schöner und anmutiger als einige deutsche Frauen, wie die sich so kleiden...

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Ich finde Kurzhaar-Frisuren auch schöner als aufgedrehte Dutts bei Frauen mit langen Haaren.

Sind auch beim Sport praktischer.

Aber ich mag keine Demonstrationen der eigenen politischen, weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen über die Bekleidung bei Beamten oder Angestellten mit Publikumsverkehr.

Da finde ich ein Neutralitäts-Gebot für angebracht und sinnvoll.

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Aber ich mag...

Jeder Mensch hat das Recht auf seine Religion. Das müssen Sie nicht mögen, aber Sie müssen es respektieren. Jedenfalls respektiert es das Gesetz und die Verfassung. Und darauf kommt es an.

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Jeder Mensch hat das Recht auf seine Religion.

Der Gast vorher doch führte ästhetische Geschmacksfragen als sein Argument an, das liessen Sie unbeantwortet. Das Recht aber, eine Religion zu haben, ist doch kein Freibrief für religiöse Demonstrationen aller Arten und an allen Orten!

Sie erinnern sich sicher an die Angriffe auf Kippaträger, so dass diesen empfohlen wurde, sich mit einer Kippa nicht einmal auf der Strasse noch zu zeigen. Solche Angriffe erfolgten doch von Gläubigen aus den Reihen der Muslime.

Und aus diesen Reihen wird dann begehrt, auch noch als Lehrerin oder Richterin im Amt das muslimische Kopftuch demonstrativ zu tragen. Absurd!

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Wie üben denn muslimische Frauen-Fussballerinnen eigentlich ihren Sport aus in den islamischen Ländern, werter Gast? Mit oder ohne Kopftuch?

Und warum zeigt sich eine Journalistin, die aus dem Iran für das deutsche TV kommentiert, dort mit einem Kopftuch, das sie zuhause in Deutschland doch nicht trägt?

Sehen Sie mal hier:

"Wer im Iran ist, muss ein Kopftuch tragen"

Zitat:

tagesschau.de: Wann und wo müssen Frauen im Iran Kopftuch tragen?

Amiri: Überall im öffentlichen Raum. Ab der ersten Schulklasse.

https://www.tagesschau.de/ausland/iran-amiri-103.html

Von Freiwilligkeit beim Kopftuchtragen ist da also kein Rede, wovon hier in Deutschland aber gerne schwadroniert wird.

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Wie üben denn muslimische Frauen-Fussballerinnen eigentlich ihren Sport aus in den islamischen Ländern, werter Gast?

Wir leben hier nicht im gottesststaatlichen Iran, sondern in Deutschland mit seiner verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit, auch wenn uns xenophobe Kleingeister das immer noch anderes einreden wollen. Und wenn Frauen in Deutschland freiwillig das tun, was im religiösen Iran Pflicht ist, dann ist das ihre Sache und ihre freie Entscheidung, wie der Alte Fritz schon so modern, richtig und gar nicht kleingeistig sagte: Jeder soll nach "seiner Faßon selich werden".

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Und wenn Frauen in Deutschland freiwillig das tun, was im religiösen Iran Pflicht ist, dann ist das ihre Sache und ihre freie Entscheidung,

Schulmädchen der ersten Klasse unterhalb der Religionsmündigkeit, oder sogar Kindergarten-Kinder sind keine Frauen, die etwas freiwillig tun könnten in Bezug auf muslimische Kopftücher. Auch für Rechtsreferendarinnen, Richterinnen, Lehrerinnen in staatlichen Schulen und Beamtinnen gelten andere Maßstäbe.

... xenophobe Kleingeister ....

Wenn blauäugige und immer noch Naive diese Unterschiede nicht erkennen wollen oder können, oder auch nicht begreifen, daß totalitäre politische Ansprüche sich gerne hier hinter weltanschaulichen oder religiösen Schleiern und Kopftüchern verstecken, dann sind sie so, wie sie schon der  sowjetischen Literaturkritiker Wassili Basanow im Jahr 1941 sie nannte, nämlich nützliche Idi ...... .

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Kann denn der Herr "Gast" wenigstens die diesbezüglichen Koranstellen mal wörtlich zitieren, wenn er schon so mit "Xenophobie" als seinen Kampfbegriff und seine vermeintliche Totschlagskeule um sich schlägt?

Und wie diese dann von den verschiedenen muslimischen Strömungen und Richtungen interpretiert werden?

Und warum in der BRD irgendwelche Literatur-Stellen aus uralten Schriften noch eine relevante Bedeutung für anders- oder nichtgläubige Staatsbürger haben sollten?

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Die "verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit" des Art 4 GG kann übrigens auch noch präzisiert und unter einen  Gesetzesvorbehalt gestellt werden. Auch könnte auf Art 18 GG zurückgegriffen werden, wenn die Freiheit der Lehre dabei missbraucht werden würde.

So viel noch zu den Ausführungen des Herrn "Gast" zur Verfassung, genauer dem Grundgesetz der BRD.

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Aber ich mag keine Demonstrationen der eigenen politischen, weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen über die Bekleidung bei Beamten oder Angestellten mit Publikumsverkehr.

Allerdings geht es hier nicht um hoheitliche Aufgaben sondern um eine Kindertagesstätte. Man könnte das Kopftuch ja auch zum Anlass nehmen, schon den Kleinen Toleranz beizubringen: "Frau XY trägt ein Kopftuch, weil das in ihrer Religion wichtig ist und sie damit ihre Verbundenheit zu Gott ausdrückt, so wie wir ein Kreuz an einer Halskette tragen oder in die Kirche gehen. Das ist nichts schlimmes, sondern völlig normal."

Ich verstehe die Aufregung deswegen auch immer nicht.

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Frau XY trägt ein Kopftuch, weil das in ihrer Religion wichtig ist und sie damit ihre Verbundenheit zu Gott ausdrückt, so wie wir ein Kreuz an einer Halskette tragen oder in die Kirche gehen.

Das Kopftuchtragen mit der Religion zu begründen ist erstens für die Muslime in ihrer Gesamtheit nicht bindend, das muslimische Kopftuch ist nicht bindend für alle gläubigen Muslime, zweitens dürften Eltern, die den Kopftuchzwang bereits für Kleinkinder selber erlebt haben, das schon mal anders sehen, und drittens sind alle Nichtgläubige, Agnostiker und Atheisten unter Ihrem "wir" doch nicht zu subsumieren. Kirchgänger werden immer weniger bei den Christen insgesamt.

Wenn Sie eine "Aufregung" deswegen nicht verstehen wollen oder können, dann setzen Sie doch Ihr eigenes Empfinden hier als massgeblich voraus.

Gerade da gilt dann doch: Auch die kleinen muslimischen Mädchen sollen sich mal später frei entscheiden können, wie sie es überhaupt mal mit den Religionen halten, die doch alle auf reinen Fiktionen aufbauen.

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Unser Staat hat sowieso den Religionen sehr viel Zugeständnisse bereits gemacht, die zum Teil seinen eigenen Prinzipien krass zuwiderlaufen. Wenn jemand darauf besteht, dann bin ich auch bereit, das zu benennen.

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Übrigens wünsche ich an staatlichen Kindertagesstätten auch keine Erzieher mit Kippa, oder mit Schwesternhaube, oder im Ornat, oder mit demonstrativen Kreuzen usw. bei den Erziehern m/w/d.

Private Kindertagesstätten können das ja so machen.

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