Crowdworker-Prozess beim LAG München

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.11.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|4365 Aufrufe

Vor dem LAG München (Az.: 8 Sa 146/19) ist ein Verfahren anhängig, das derzeit bundesweit mit großer Aufmerksamkeit verfolgt wird. Es geht um einen sog. Crowdworker, der die Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft erstrebt.

Crowdworking erfreut sich auch hierzulange wachsender Beliebtheit. Insbesondere im digitalen Umfeld bietet es sich für Unternehmen an, bestimmte Arbeiten auszulagern, und zwar auf einen größeren Pool an Menschen. Die einzelnen Arbeiten und ihr Aufwand weichen stark voneinander ab. Crowdworker sammeln Geodaten, stellen Preisvergleiche an und führen Software- oder App-Tests durch, um nur einige Beispiele zu nennen. Die Ausschreibungen für solche Aufgaben werden meistens über spezielle Plattformen an die Öffentlichkeit herangetragen. Interessierte haben die Möglichkeit, sich auf Projekte zu „bewerben“ oder direkt mit der Arbeit zu beginnen. Häufig handelt es sich um kleine Aufgaben (Mikrojobs). Laut dem "Crowdworking Monitor" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. Es verwundert nicht, dass diese Beschäftigungsform kritisch gesehen wird. Mitunter war auch schon von einem „modernen Tagelöhnertum“ die Rede. Die arbeitsrechtliche Hauptfrage ist diejenige nach dem Status von Crowdwordern und nach den Kriterien, die darüber entscheiden. Nähere rechtliche Regelungen gibt es nicht. Dies beklagt vor allem DGB. „Wir brauchen faire Regeln für Plattformarbeit“, fordert der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann. „Denn hier wird die Digitalisierung in weiten Teilen missbraucht, um prekäre Arbeit zu organisieren.“ Das Problem ist aus seiner Sicht, „dass Plattformarbeiter oft als Selbstständige angeheuert werden, obwohl sie gar nicht unabhängig sind, sondern über Algorithmen gesteuert, überwacht und bewertet werden.“ Mit selbstständiger Arbeit habe Plattformarbeit oft nichts zu tun. Hoffmann fordert: „Solche Geschäftsmodelle, bei denen Beschäftigte gezielt um Arbeitnehmerrechte und die soziale Absicherung gebracht werden, sollten politisch nicht länger geduldet werden.“

In dem Verfahren vor dem LAG München geht es um einen 1967 geborenen Mann. Dieser machte unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und verdiente in 20 Stunden pro Woche knapp 1800 Euro im Monat. Eine Crowdworking-Plattform hatte ihm den Job vermittelt. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor Gericht. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma hielt dagegen, der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger Aufträge übernommen. Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht München und wies die Klage ab. Dagegen legte der Crowdworker Rechtsmittel ein.

Nach intensiver mündlicher Verhandlung hat das LAG München den 4.12.2019 als Verkündungstermin für die anstehende Entscheidung anberaumt.

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2 Kommentare

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LTO schreibt zu der Urteilsbegründung des LAG:

"Personen, denen sogenannte Mikrojobs über eine Internetplattform vermittelt werden, stünden mit dem Betreiber in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis, weil sie nicht verpflichtet seien, die Aufträge zu übernehmen (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19)."

Das klingt doch wie ein Argument für die personenbezogene Unabhängigkeit. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes und dem BAG dann kommt es darauf allein nicht an. Entscheidend ist die wirtschaftliche Unabhängigkeit bzw. Abhängigkeit.

Auch Handels- und Versicherungsvertreter sind grundsätzlich darin frei, ob und wie viele provisionsvergütete Verträge sie schließen. Sie gelten grundsätzlich als Selbständige. Gleichwohl können sie wirtschaftlich abhängig sein, wenn die Provisionsvergütung einschließlich der in 5 III ArbGG genannten Zahlungen "monatlich nicht mehr als 1 000 Euro" beträgt.

Wenn man die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Crowdworkern an der Einkommensgrenze für Handels- und Versicherungsvertreter bemisst, dann liegt das Einkommen von "knapp 1800 Euro im Monat" deutlich darüber und spricht gegen die wirtschaftliche Unselbständigkeit i.S. von den in 5 I 1 ArbGG.

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