Oberstes französisches Gericht erkennt Uber-Fahrer Arbeitnehmerrechte zu

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5339 Aufrufe

Frankreichs höchstes Gericht, der Cour de cassation, hat entschieden, dass ein ehemaliger Fahrer der Fahrdienst-Plattform Uber rechtlich ein Angestellter des Unternehmens war (Urteil vom 4.3.2020 - ECLI:FR:CCAS:2020:SO00374). Das Kassationsgericht in Paris bestätigte damit ein früheres Urteil eines französischen Arbeitsgerichtes. Die Arbeitsbeziehung zwischen dem Uber-Fahrer und der Plattform sei rechtlich als Arbeitsvertrag zu sehen, so das Gericht. Die Entscheidung könnte nun weitreichende Folgen für das Geschäftsmodell des US-Unternehmens in Frankreich haben. Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts wie Mindestlohn, Sozialbeiträge der Arbeitgeber sowie das Recht, sich an ein Arbeitsgericht wenden zu können, könnten auf Uber angewendet werden. In dem nun entschiedenen Fall hatte ein Ex-Fahrer wegen der Schliessung seines Accounts geklagt. Er betonte, ein Angestellter zu sein und damit das Recht zu haben, das Unternehmen vor einem Arbeitsgericht unter anderem auf Entlassungsentschädigungen und Nachzahlungen verklagen zu können. Die Fahrer träten mit der Anmeldung einem Transportdienst bei, der von Uber „erstellt und vollständig organisiert“ sei, erklärte das Gericht seine Entscheidung. Die Fahrer könnten keine eigene Kundschaft aufbauen oder ihre eigenen Tarife festlegen und müssten einer bestimmten Route folgen. Uber argumentierte, die Fahrer könnten ihre Arbeitszeit selbst wählen und Kunden selbst annehmen, ablehnen oder Anfragen ignorieren.

Das Urteil liegt auf einer Linie mit entsprechenden Entscheidungen in Großbritannien (hierzu Beck-Blog-Beitrag vom 15.11.2017), Kalifornien und der Schweiz. In Deutschland sind bislang - soweit ersichtlich- keine arbeitsgerichtlichen Verfahren bekannt geworden, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben.

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