Wenn die Tagespflege wegen Corona schließt – Was gilt, wenn Arbeitnehmer ihre Angehörigen pflegen?

von Martin Biebl, veröffentlicht am 02.04.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|3621 Aufrufe

Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz hat der Gesetzgeber schnell auf die flächendeckende Schließung von Kitas und Schulen reagiert (vgl. den Beitrag von Prof. Dr. Markus Stoffels). Nicht gelöst sind mit dieser Regelung jedoch die Probleme von Arbeitnehmern, die ihre pflegebedürftigen Eltern selbst betreuen und sie tagsüber in Tagespflegeeinrichtungen bringen. Ungelöst ist auch die Situation, in der Pflegekräfte aus dem Ausland wegen der geltenden Einreisebeschränkungen nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen und deshalb die Angehörigen die Pflege zu Hause sicherstellen müssen. Die Betroffenen sind dadurch emotional und wahrscheinlich auch finanziell belastet. Schließlich ist bisher offen, wer für finanzielle Einbußen einspringt, wenn Arbeitnehmer wegen der Pflege und Betreuung zeitweise nicht arbeiten können.

Eine Lösung über das Pflegezeitgesetz dürfte nur bedingt in Betracht kommen, weil die dortige Regelung zur befristeten bezahlten Freistellung (vgl. § 2 PflegeZG) eine akute Pflegesituation voraussetzt, also eine unerwartet eingetretene, nicht vorhersehbare Pflegebedürftigkeit. Ob die aktuelle Situation unter § 2 PflegeZG fällt, ist fraglich. Zudem ist dieser Anspruch zeitlich auf die Dauer von 10 Tagen begrenzt.

Also verlagert sich die Diskussion um die mögliche Dauer einer bezahlten Freistellung einmal mehr in den Bereich des § 616 BGB mit seinen unendlichen Einzelfallentscheidungen. § 616 BGB kann in diesem Fall aber auch nicht die Lösung sein: Die Dauer der Schul- und Kitaschließungen übersteigt genauso wie die zu erwartende Dauer der Schließung von Tagespflegeeinrichtungen bzw. des Mangels an Betreuungskräften die Zeiträume, die mit Hilfe des § 616 BGB gelöst werden können. Über eine Anwendung des § 616 BGB können schließlich nur wenige Tage überbrückt werden. Selbst wenn man großzügige Entscheidungen heranzieht, die eine Freistellung von bis zu 10 Tagen zulassen, kommt man also damit nicht lange weiter. Und die Rechtsfolge bei Überschreitung des zulässigen Zeitraums ist, dass rückwirkend ab dem ersten Tag kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht. Genau deswegen hat der Gesetzgeber für Kita- und Schulschließungen schließlich so schnell reagiert.

Für den Bereich der Pflege fehlt es an einer klaren Regelung, vor allem wenn es um längere Zeiträume geht. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Neuregelung für Kita- und Schulschließungen ("Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen"...."Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben", vgl. § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz) scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. Solange der Gesetzgeber nicht reagiert, muss man die Zeiten der Betreuung für Angehörige daher über den Abbau von Übersunden, Urlaub oder unbezahlte Freistellung lösen, wenn kein Fall des § 2 PflegeZG vorliegt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber ähnlich wie bei der Schließung von Schulen eine Lösungsmöglichkeit anbietet, die die Angehörigen finanziell entlastet, ohne die Kosten auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Zudem muss schnell geprüft werden, ob über die Regelungen der Pflegeversicherung eine Entlastung erreicht werden kann.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen