Weiteres Update zur Frage, ob die Einziehung von Wertersatz in Jugendsachen zwingend ist – nun hat der 3. Strafsenat des BGH geantwortet

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 15.05.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht|1982 Aufrufe

Die Senate des BGH sind unterschiedlicher Auffassung bei der Frage, ob eine Einziehungsanordnung gem. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB auch im Jugendverfahren zwingend ist, oder ob das Tatgericht hiervon nach eigenem Ermessen absehen kann.

Der 1. Strafsenat möchte dem Tatrichter ein Ermessen bei der Einziehung von Taterträgen im Jugendverfahren zugestehen. Er hat daher bei den Senaten, die bisher anderer Ansicht sind, nachgefragt, ob diese hieran festhalten (mein Blog-Beitrag vom 9.2.2020). 

In dieser Woche ist die Antwort des 3. Strafsenats veröffentlicht worden, der mitteilt, dass Rechtsprechung des 3. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats nicht entgegensteht (BGH, Beschl. v. 16.10.2019, 3 ARs 11/19 = BeckRS 2019, 42010). Zur Rechtsfrage selbst hat sich der 3. Strafsenat indes nicht eingelassen. 

Bislang haben sich die Senate wie folgt positioniert:

1. Strafsenat: Will die Einziehungsentscheidung im Jugendverfahren ins Ermessen des Tatrichters stellen.

5. Strafsenat: Hält die Einziehungsentscheidung auch im Jugendverfahren für zwingend (Blog-Beitrag vom 8.3.2020).

3. Strafsenat: Rechtsprechung des 3. Strafsenats steht der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats nicht entgegen.

Die Stellungnahme des 2. Strafsenats steht noch aus. Es ist aber zu erwarten, dass er sich dem 5. Strafsenat anschließt, da er vor dem Anfragebeschluss bereits entsprechend entschieden hat (BGH, Urt. v. 21.11.2018, 2 StR 262/18 = NStZ 2019, 221).

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