ArbG Bonn: Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.05.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2847 Aufrufe

Das Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung von Arbeitnehmern und Auszubildenden erfährt zahlreiche Begrenzungen, die sich keineswegs nur aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergeben. So ist seit langem anerkannt, dass der Arbeitgeber nicht uneingeschränkt nach etwaigen Vorstrafen bzw. laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber fragen darf. Dies bestätigt eine neuere Entscheidung des ArbG Bonn.

Konkret war über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger steht bei der Beklagten (offenbar dem öffentlichen Dienst zuzurechnen) seit dem 1.8.2018 in einem Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter der Beklagten. Im Rahmen seines Einstellungsverfahrens bei der Beklagten füllte der Kläger ein „Personalblatt“ aus, in welchem er bei den Angaben zu „Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ ausgewählt hatte. Tatsächlich war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch bekannt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war und die Hauptverhandlung eröffnet werden sollte. Im Juli 2019 wandte sich der Kläger sodann an seinen Vorgesetzten und teilte ihm mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und er eine Erklärung der Beklagten benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2019 die Anfechtung des Ausbildungsvertrages des Klägers wegen arglistiger Täuschung.

Das ArbG Bonn hat die Anfechung nicht durchgreifen lassen. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber im Einstellungsverfahren berechtigt, bei dem Bewerber Informationen zu Vorstrafen einzuholen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant seien können. Bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt dürfe sich der Arbeitgeber nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen könne. Sei hingegen die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend, sei diese Frage unzulässig und enthebe den Bewerber von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung. Die von der Beklagten im Rahmen des Personalblattes gestellte unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art sei bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Es vermöge nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung des Klägers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen. Dies gälte auch dann, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll. Damit aber sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Ausbildungsvertrag des Klägers wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Nach der Lektüre der Pressemitteilung bleiben allerdings Zweifel: Muss der Bewerber auf mögliche Durchführungshindernisse, wie z.B. zu eine zu erwartende Strafhaft, nicht von sich aus hinweisen (ob sich das Strafgericht für Freigang entscheidet, war zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht sicher), so dass ganz unabhängig von der Frage im Personalblatt eine arglistige Täuschung durch Unterlassen vorgelegen haben könnte?

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1 Kommentar

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Eine m. E. seltsame Entscheidung. Man kann der Meinung sein, dass die Frage zu breit gestellt war. Ein Strafverfahren wegen angeblicher/n Urheberrechtsverletzung, Schwarzfahrens oder Hausfriedensbruchs aufgrund "urban exploring" mag eine Einstellung nicht hindern, daher wäre eine Frage vielleicht so zu formulieren, dass bspw. nur nach Verbrechen, Vermögensdelikten o. ä. gefragt wird.

Aber rein tatsächlich ging es hier eben nicht um solche vielleicht nicht relevanten Straftaten, sondern um Raub - da eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, dürfte es sich auch um keine "kleine" Angelegenheit gehandelt haben. Auch wenn man die Frage als zu weit gestellt ansieht, hat das hier jedenfalls keine Auswirkung gehabt.

Ich persönlich hätte in dieser Konstellation darüber hinweggesehen, dass die Frage zu breit gestellt war, wenn man das denn so sieht.

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