Blödsinn vom Verteidiger
von , veröffentlicht am 30.05.2020Ich verstehe ja, dass man als Verteidiger Textbausteine verwendet. Aber: Die sollte man vielleicht mal auf die Anwendbarkeit im konkreten Fall prüfen. Sonst passiert so etwas:
c) Soweit in der Antragsschrift beanstandet wird, dass in dem Urteil Angaben zu den Abständen der Induktionsschleifen fehlen, stellt sich schon keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage.
Die von dem Verteidiger in diesem Zusammenhang verwendeten Textbausteine passen nicht zu dem vorliegenden Fall. Denn sie betreffen Rotlichtüberwachungsanlagen (z. B. Traffipax TraffiPhot III), die auf hinter der Haltelinie verlegten Induktionsschleifen basieren. Bei dem Laserscanner Poliscan FM1 existieren keine Sensoren im Straßenbelag. Vielmehr wird die Fahrzeugposition durch einen Laserstrahlfächer kontinuierlich erfasst. Dadurch erkennt das System, wann das Fahrzeug die Haltelinie überfährt. Da die in das Messfoto eingeblendete Rotzeit unmittelbar beim Überfahren der Haltelinie gemessen wird, entfällt die Rückrechnung, die beim Überfahren von Induktionsschleifen vorzunehmen ist (vgl. zum Gerätetyp Poliscan F1 HP: KG Berlin VRS 129, 143, 146; BeckRS 2015, 19017).
OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.4.2020 – 2 RBs 61/20, BeckRS 2020, 7757
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7 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA Kelle kommentiert am Permanenter Link
Es passiert, dass ein Verteidiger Blödsinn schreibt. Das gehört natürlich sofort an den öffentlichen Pranger des Internets.
Wie oft passiert es eigentlich, dass Richter Blödsinn schreiben, ohne dass das dann hier breitgetreten wird?
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
oh...sicher schreiben auch Richterinnen und Richter Blödsinn. Wenn so etwas veröffentlicht wird und ich das finde, habe ich keine Hemmungen, das auch im Blog zu präsentieren....
Gast kommentiert am Permanenter Link
Dann müssten hier aber ein Vielzahl von OLG-Urteilen unter dem Aspekt präsentiert werden, wie objektiv falsch der Tenor ist, eine Zulassung durch die PTB gewähleiste die ordnungsgemäße Funktion unter allen Bedingungen.
Bei der Vielzahl der Fälle, in denen das eben objektiv nicht der Fall war, weil verschiedene Aspekte nicht bedacht (Schräglage Motorrad bei ProViDa), Sondersituationen nicht geprüft (LED-Licht bei eso) oder in Einzelfällen sogar - offenbar ohne Prüfung - Falschbehauptungen des Herstellers in die Zulassung aufgenommen wurden (nicht eingehaltene Kabellänge bei XV3, keine Zeitbasis bei CG-P50 E) wurden, ist das schon eine von der Prozessökonomie und definitiv nicht von der Realität geprägt Beurteilung.
Auch wenn ich keinen Zweifel daran habe, dass die Geräte generell und vor allem unter den geprüften Voraussetzungen ordentlich funktionieren, fällt mir zu solchen Urteilen nur der Spruch von Dieter Nuhr ein: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal....
Gast kommentiert am Permanenter Link
Die Selektion verwundert schon. Sie "finden" zwar einen allenfalls zum Grinsen und Kopfschütteln geigneten Fall wie den vom inkompetenten Verteidiger, Ihnen fällt aber z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 23.03.2020 – 2 Ss-OWi 256/20 nicht auf. Da qualifiziert ein OLG-Richter mit dem Begriff "sog. Gutachten" in seinem Urteil alle Sachverständigen ab und zeigt damit, dass seine Unvoreingenommenheit nur bis zu seinem Bierdeckelhorizont reicht.
Wenn solche Lappalien "gefunden" und präsentiert, gleichzeitig aber Zweifel an der Objektivität zulassende OLG-Urteile nicht erwähnt werden, macht das schon den Eindruck, als wenn die eine Richter-Krähe den anderen kein Auge aushacken möchte.
Leser kommentiert am Permanenter Link
Woher weiß das OLG denn, dass es sich um einen Textbaustein handelt? Und welchen Mitteilungswert hat das, außer vielleicht der Absicht, die Verteidigung zu diskreditieren?
Herr Krumm, so etwas zustimmend hier zu präsentieren, wirft kein gutes Licht.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht weil es den Textbaustein schon oft gelesen hat in diversen Schriftsätzen, er aus einem Formularbüchlein oder "Geheimtipp" auf RA-Fortbildungen stammt? Gibt viele Möglichkeiten.
Zopfschulte kommentiert am Permanenter Link
Indem Krumm OLG-Rechtsprechung bringt, stellt er die Justiz häufig an den "öffentlichen Pranger des Internets" ("RA Kelle"). Die Bezeichnung "rechtsfehlerhaft" für die nach Sicht des OLG falsche Sicht des Amtsrichters ist noch freundlich. Andersrum wird ein Schuh draus: Kaum taucht hier einmal Kritik an einem Rechtsanwalt auf, ist die Empörung groß. Das ist nicht schlimm, aber bezeichnend. Krumm mit seinem anwaltsnahen Impetus in Krähennähe zu bringen, ist allerliebst :-).