BVerfG zum AÜG-Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2744 Aufrufe

Mit der Reform der Zeitarbeit 2017 hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 5 AÜG ein Verbot statuiert, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen. Die Bestimmung lautet:

Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1. sich im Arbeitskampf befinden oder

2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.

Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

Gegen diese Norm wurden zahlreiche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Mit Beschluss vom 19.6.2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:

Die angegriffene Regelung ist im engeren Sinne verhältnismäßig, denn sie erscheint auch der Beschwerdeführerin insgesamt zumutbar. Das zeigt die insoweit gebotene Abwägung aller Belange unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Regelung einhergehenden Belastungen. (...). Die vom Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung verfolgten Ziele sind allerdings von so erheblichem Gewicht, dass sie grundsätzlich geeignet wären, auch gewichtige Grundrechtsbeschränkungen zu rechtfertigen. Das gilt zunächst für das Ziel, auch Leiharbeitskräften ein sozial angemessenes Arbeitsverhältnis zu sichern. Zwingende Regelungen des Arbeitsrechts schaffen erst den Rahmen, in dem die mehrheitlich abhängig Beschäftigten ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unter angemessenen Bedingungen verwirklichen können (...). Auch das weitere gesetzgeberische Ziel, die Funktionsfähigkeit der grundrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie zu sichern, weil die Arbeitnehmerüberlassung in gesteigertem Maße im Arbeitskampf eingesetzt worden sei und dies zu erheblichen Kräfteverschiebungen zulasten der Gewerkschaften geführt habe, ist gewichtig. Damit zielt die Regelung auf die für die Koalitionsfreiheit grundlegende Parität der Tarifvertragsparteien; auf „einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen, insbesondere der Arbeitskampfparteien“ (BT-Drucks 18/9723, S. 12).

BVerfG, Beschl. vom 19.6.2020 - 1 BvR 842/17, BeckRS 2020, 18478

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„Erscheint“ bedeutet „ist nicht“. Dass die Regelung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht zumutbar ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin ist. Wäre die Regelung zumutbar, würde sie nicht klagen.

Unternehmen müssen ihren Betrieb aufrecht erhalten. Brechen Mitarbeiter ihren Arbeitsvertrag, indem sie streiken, muss die Lücke durch andere Mitarbeiter gefüllt werden. Schlimm genug, dass Gerichte Unternehmen daran hindern, Vertragsbrecher zu entlassen und deren unternehmensschädigendes Verhalten sanktionieren.

Die einzige richtige Reaktion darauf ist, sämtliche Mitarbeiter betriebsbedingt zu entlassen und durch Roboter zu ersetzen und, sofern Mitarbeiter benötigt werden, das Land zu verlassen und der Prese mitzuteilen, dass die Gewerkschaften und deren unternehmensschädliches Verhalten schuld am Verlust der Arbeitsplätze sind.

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