BGH: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters auch bei nicht eingezahltem Geschäftsanteil

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 28.08.2020

Der BGH hat mit Urteil vom 4. August 2020 (II ZR 171/19; BeckRS 2020, 20181) entschieden, dass die Gesellschafterversammlung beschließen kann, den Inhaber eines nicht eingezahlten Geschäftsanteils auszuschließen, und sich dabei die Art der Verwertung des Anteils offen halten kann.

Ausschließungsbeschluss ohne Einziehungs- oder Übertragungsbeschluss

Zu entscheiden hatte der Senat über die Klage eines GmbH-Gesellschafters gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über seine Ausschließung. Der Beschluss stützte sich auf den Gesellschaftsvertrag, nach dem ein Gesellschafter ausgeschlossen werden konnte, wenn er seine Einlage auch nach Aufforderung nicht einzahlte. Diese Voraussetzung war für den betroffenen Gesellschafter erfüllt. Im Beschluss nicht enthalten war eine Bestimmung über das weitere Schicksal des betroffenen Anteils – etwa eine Einziehung des Anteils oder eine Übertragung auf einen anderen Gesellschafter.

Fortdauernde Haftung des Ausgeschlossenen ermöglicht Offenhalten der Verwertung

In seiner Entscheidung bejaht der Senat die Wirksamkeit des Beschlusses. Nicht nur – wie bereits früher vom BGH geklärt – bei vollständiger Einlageleistung, sondern auch bei unzureichender Erbringung der Einlage könne ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich über die Verwertung des betroffenen Anteils entschieden werden müsse. Das Offenhalten der Verwertung verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung. Denn der ausgeschlossene Gesellschafter hafte für eine bereits fällige Einlageforderung weiter. Die Forderung bleibe nicht, wie noch von der Vorinstanz angenommen, bis zur Entscheidung über die Verwertung ohne Schuldner.

Nur Verwertung per Einziehung ausgeschlossen

Die fehlende Einlageleistung stehe nur einer Verwertung durch Einziehung entgegen. Das gelte aber unabhängig davon, ob die Einziehung gleichzeitig mit dem Ausschluss oder erst danach beschlossen werde.

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