OLG Celle zu Strafklageverbrauch: Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verhindert Verfolgung wegen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 25.10.2020

Das OLG Celle hat auf eine Sprungrevision ein amtsgerichtliches Urteil wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung aufgehoben und das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil das Verfahrenshindernis der Rechtskraft eines erlassenen Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entgegensteht. 

Zum Sachverhalt in der Widerstandssache: Am 17.09.2019 versuchten Polizeibeamte einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen einer älteren Strafsache zu vollstrecken. Als der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt unter Betäubungsmitteleinfluss stand und von der Vollstreckung nichts wusste, die Polizeibeamten sah, ergriff er sofort die Flucht. Er führte Betäubungsmittel bei sich und fürchtete die Ahndung der Tat. Nachdem die Polizeibeamten den Angeklagten eingeholt hatten, wehrte sich dieser gegen die Festnahme, indem er mit den Armen nach dem Polizeibeamten schlug und um sich trat. Hierdurch wurde einer der Polizeibeamten verletzt. Die Hauptverhandlung fand am 17.2.2020 statt.

Zum Sachverhalt in der Betäubungsmittelsache: Bei der Festnahme führte der Angeklagte 0,5 g Marihuana, 31 Ecstasy und 1,1 g Amphetamin mit sich. Deshalb wurde ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. In diesem Verfahren erließ das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (90 Tagessätze zu je 10,- €). Der Strafbefehl wurde am 17.2.2020 rechtskräftig.

Zurück zur Widerstandssache: Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 17.2.2020 – also am Tag der Rechtskraft in der BtM-Sache - wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Sprungrevision des Angeklagten hiergegen hatte Erfolg, wie sich aus den folgenden Entscheidungsgründen des OLG Celle ergibt (Beschl. v. 28.05.2020 - 2 Ss 42/20 = BeckRS 2020, 20281):

„Es besteht das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit und inzwischen eingetretenen Rechtskraft des unter dem 04.02.2020 erlassenen Strafbefehls. Dieser Strafbefehl wurde am Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils rechtskräftig, nachdem der Verteidiger für den Angeklagten den Rechtsmittelverzicht erklärt hatte. Die entgegenstehende Rechtshängigkeit und Rechtskraft stellt ein Verfahrenshindernis dar, das bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist (,ne bis in idem').

Der Strafbefehl vom 04.02.2020 betrifft nämlich dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO wie das angefochtene Urteil. …

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2017 – 1 OLG 2 Ss 55/17; BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06; BGH NStZ 2004, 694; Patzak in Körner BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 112; MüKo StGB/Oğlakcloğlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn 107; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vorbem. Zu §§ 29 ff. Rn. 52). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O; BGHSt 18, 29, 31; Weber ). Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht (vgl. Weber, BtMG, a.a.O., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 546 f., dort u.a. zum Verhältnis von unerlaubtem Besitz und Ladendiebstahl).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil hatte der Angeklagte keine Kenntnis von der Absicht der Polizeibeamten, einen bestehenden Haftbefehl gegen ihn zu vollstrecken. Vielmehr ergriff der Angeklagte die Flucht, weil er Betäubungsmittel bei sich führte und die Ahndung der Tat fürchtete. Dabei ist zwanglos davon auszugehen, dass er sich überdies im Besitz der mitgeführten Betäubungsmittel halten wollte. Im Rahmen seiner Flucht kam es dann nach den amtsgerichtlichen Feststellungen zu den Widerstands- und Verletzungshandlungen.

Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich somit der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln und der Körperverletzungshandlung bzw. dem tätlichen Angriff auf die Polizeibeamten. Beide Delikte stehen nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern darüber hinaus in einem inneren Beziehungs- und Bedingungszusammenhang. Es liegt nicht nur eine Tat im prozessualen Sinne, sondern sogar Tateinheit gemäß § 52 StGB vor.“

Das OLG Celle hat das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hierzu führt es aus:

„Da das Verfahrenshindernis bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten war, sodass das Amtsgericht nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen, war gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2007 – 32 Ss 20/07; Senat, Beschluss vom 31.05.2011 – 32 Ss 187/10; OLG Koblenz, StraFo 2005, 129;).

Soweit der Bundesgerichtshof (BGHSt 24, 208, 212; 32, 275, 290; aber auch BGHR § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, Tat 8 ,unbestimmte Serienstraftaten') demgegenüber auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO zulässt und den Rechtsmittelgerichten insoweit ein Wahlrecht einräumt, folgt der Senat dem nicht. Denn ein solches Wahlrecht oder auch die Einstellung nach § 206 a StPO allein führen ohne Not zu Systemwidrigkeiten im Rechtsmittelverfahren, während die hier vertretene Auffassung die systematisch gebotene Aufhebung des fehlerhaften Urteils des Tatgerichts bewirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2007 – 32 Ss 20/07 m.w.N.).“

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