Neues vom Bremer BAMF-„Skandal“ – Verteidigung begründet Zweifel an der Anklage
von , veröffentlicht am 30.10.2020Im April 2018, also vor etwa zweieinhalb Jahren brach „der große BAMF-Skandal“ aus. Die ehemalige Leiterin der BAMF-Außenstelle Bremen sollte nach den Berichten eines Recherchenetzwerks aus NDR, Süddeutsche Zeitung und Radio Bremen zunächst in 2000 (bzw. 1200) Fällen in korrupter Weise mit mehreren Anwälten zusammengearbeitet haben, um Asylbewerbern unrechtmäßig einen Schutzstatus zu gewähren. Nach einigen Wochen wurden die Medienberichte allerdings immer kleinlauter und realistischer. Bis zur Anklageerhebung im September 2019, also 15 Monate später wurde nach äußerst personalintensiven Ermittlungen, wie sie allenfalls bei Terrorismusverfahren üblich sind, die Anzahl der Fälle auf insgesamt 121 mit strafrechtlicher Relevanz reduziert. Zwar nicht genug für einen Skandal mit bundesweiter Relevanz, aber immerhin: Speziell der ehemaligen Leiterin wurde im Kern vorgeworfen, in kollusivem Zusammenwirken mit den mitangeklagten Rechtsanwälten in 84 Fällen Asylfolgeanträge und Schutzanträge rechts- bzw. vorschriftswidrig positiv beschieden zu haben und in diesem Zusammenhang weitere Straftaten begangen zu haben; die Anklage wirft ihr neben "Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung" und "Einschleusen von Ausländern" u.a. Vorteilsannahme, Urkundenfälschung und Verletzung des Dienstgeheimnisses vor.
(Wer die Entwicklung noch einmal nachlesen möchte: Ich habe damals einen Blog-Beitrag verfasst und immer wieder bis in die jüngste Zeit mit Updates versehen – hier der Link)
Gesetzlicher Richter?
Erste Zweifel kamen mir angesichts der außergewöhnlich langen Zeit, die die Anklage mittlerweile im Zwischenverfahren verbringt (von September 2019 bis heute). Trotz der umfangreichen Ermittlungen ist die Anklage offenbar nicht so klar rechtlich begründet und inhaltlich nachvollziehbar, dass ein Landgericht in angemessener Zeit die Verurteilungswahrscheinlichkeit positiv begutachten konnte. Der Pressesprecher des Landgerichts überraschte dann nach einigen Monaten mit folgender Nachricht (Zitat Weser-Kurier):
Das Landgericht hatte für das Verfahren ursprünglich eine andere Kammer vorgesehen, berichtet Gerichtssprecher Gunnar Isenberg. „Da dort Haftsachen anhängig sind, wurde anders entschieden“, so Isenberg. Wenn Angeklagte im Gefängnis sitzen, was bei den Beschuldigten in der Bamf-Affäre nicht der Fall ist, muss schneller geklärt werden, ob die Vorwürfe gegen sie berechtigt sind. Die eigentlich ausgewählte Kammer wäre deshalb gegebenenfalls blockiert gewesen.
Das lässt aufhorchen. Wegen Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG darf nicht einfach ein Richter ausgetauscht werden, mag es praktisch noch so sinnvoll sein. Dass Änderungen der Geschäftsverteilung auch schon anhängige Verfahren erfassen können, ist nach § 21 e GVG zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, die verfassungsrechtlichen Vorgaben sind aber eng (vgl. BVerfG - 2 BvR 581/03 -)
Dass hier die Verteidigung nachhaken wird, um einen eventuellen Verstoß zu rügen, ist deshalb absehbar.
Steht die Anklage wirklich auf festen Füßen?
Auch in weiteren Aspekten erhebt die Verteidigung der Hauptangeklagten (RA Eisenberg) jetzt öffentlich Einwände: In einer Presserklärung vom 28.10. wird der Vorwurf erhoben, dass der Verteidigung bislang keine Einsicht in die Behörden- und Asylverfahrensakten gewährt wurde, obwohl sie Fälle betreffen, die der Anklage zugrunde liegen.
Wichtig erscheint eine vollständige Akteneinsicht vor allem, um solche Verfahren zu identifizieren, in denen die Bescheide inzwischen von Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit nach dem AsylG bzw. AufenthG überprüft wurden. Die Frage, ob die jetzt angeklagte Behördenleiterin letztlich rechtmäßige oder rechtswidrige Bescheide erlassen hat, hat nämlich durchaus Bedeutung auch für die strafrechtliche Beurteilung. In den Tatbeständen „Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung“ (§ 84 AsylG) und "Einschleusen von Ausländern" (§ 96 AufenthG) steckt ja z.B. vor allem der Vorwurf, es sei materiell rechtswidrigen Asyl- bzw. Abschiebeschutzanträgen Vorschub geleistet worden. Ohne direkte Bezugnahme auf die (vollständigen) Asylverfahrensakten, die ja quasi die Dokumentation der vorgeworfenen Taten der Angeklagten darstellen, ist weder eine gerichtliche Aufklärung, noch eine vernünftige Verteidigung möglich. Und wenn ein Verwaltungsgericht bestätigt hat, ein Bescheid sei rechtmäßig ergangen, ist der Vorwurf der „missbräuchlichen“ Antragsstellung wesentlich betroffen. Der Missbrauchsvorwurf kann dann theoretisch möglicherweise auch noch anders begründet werden; es liegt aber auf der Hand, dass die Tatsache einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst bzw. die dazugehörige Behördenakten für die Aufklärung des Tatvorwurfs erheblich sind.
Die Bundesbehörde (BAMF) hat nach Angaben der Verteidigung aber einige Phantasie bewiesen, um die Akten dennoch möglichst von der Verteidigung fernzuhalten. In der Presseerklärung heißt es dazu:
„Die Bemühungen der Verteidigung um Einsicht in die BAMF-Akten wurden von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis abgewehrt, die Akten des BAMF lägen auch der Staatsanwaltschaft nicht vor, die Verteidigung solle sie selbst beim BAMF anfordern, die Staatsanwaltschaft benötige diese nicht. Das BAMF wiederrum verwies wahlweise auf einen angeblichen Vorrang des Strafverfahrens, oder Datenschutz der Ausländer. Hinsichtlich des Disziplinarverfahrens verweigerte sie die Akteneinsicht wegen dessen Ruhens.“
Nach langen Mühen, in denen die Staatsanwaltschaft und das BAMF bislang u.a. mit datenschutzrechtlichen Erwägungen versucht haben, sämtliche Akten der Verteidigung gegenüber zu „sperren“, wurde nun doch in einem einzigen Fall die Akte mitgeteilt, aus der sich ergab: Die Klage gegen die Rücknahme des angeblich missbräuchlich bewirkten positiven Bescheids war erfolgreich. Das VG Hannover bestätigte, dass das damals von der Beschuldigten bestätigte Abschiebeverbot (nach Bulgarien) rechtmäßig war (Verwaltungsgericht Hannover vom 02.10.2019 - Az. 2 A 1955/19).
Die Verteidigung resümiert:
„Nach zweieinhalb Jahren Auseinandersetzung liegt der Verteidigung der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des BAMF erstmals die Behörden-Akte zu einem der von der Bremer Staatsanwaltschaft angeklagten Fälle vor. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht Hannover schon 2019 feststellte, dass der angeblich strafbare Bescheid der Außenstelle rechtmäßig war. Das BAMF hat diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die es schon seit mehr als einem Jahr kennt, weder der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht gegenüber offengelegt. (…) Die Staatsanwaltschaft hat dies ebenfalls weder erforscht noch gar dem Gericht mitgeteilt. Damit steht fest: Die ehemalige Außendienstellenleiterin wird für einen durch das VG Hannover rechtskräftig festgestellten rechtmäßigen Verwaltungsakt strafrechtlich verfolgt.
Die Verteidigung vermutet in den nicht gezeigten Akten eine Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte. Hätte die Bremer Staatsanwaltschaft sich nicht auf die voreingenommenen An- und Einsichten des BAMF verlassen, wäre es zu dieser Anklage nicht gekommen.“
Entgegen der Vermutung der Verteidigung könnte dies natürlich ein Einzelfall sein und die Sache in den anderen 120 bzw. 83 Fällen könnte ganz anders liegen, zumal das genannte Urteil des VG erst nach Anklageerhebung erging. Mir persönlich ist aber ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall bekannt, der vor dem VG Hannover in gleicher Weise entschieden wurde (VG Hannover vom 24.1.2019 - 2 A 5803/18).
Egal wie viele ähnliche Fälle es letztlich sind: Es wirft ein Schlaglicht auf die staatsanwaltliche Ermittlung, die sich hinsichtlich der Asylverfahrensakten möglicherweise ganz auf die Expertise der Behörde verlassen hat und möglicherweise weder beachtet hat, dass die Behörde hier „Partei“ ist, noch die Tatsache für beachtlich hält, dass das BAMF seine Rechtsansicht vor dem VG keineswegs immer durchsetzen konnte. Auch das Landgericht wird sich in den Fällen, in denen (noch) keine verwaltungsgerichtliche Klärung erfolgt ist, nicht einfach auf die diesbezüglichen Behauptungen des BAMF verlassen können.
Das Bundesinnenministerium hat kürzlich auf eine Anfrage der MdB Ulla Jelpke (Linke) geantwortet, die auch nach der Anzahl von nach BAMF-Ansicht unrechtmäßigen Bescheiden in der Amtszeit der Haupangeklagten fragte. Hier ist bei der genannten Gesamtzahl 279 auffällig, dass trotz ausdrücklich beschränkter Fragestellung (Frage 8 c) auch Bescheide aus den kompletten Jahren 2016 und 2017 mitgezählt wurden, obwohl die Beschuldigte seit Mitte 2016 schon nicht mehr mit solchen Bescheiden befasst war (vgl. Tabelle BT-Drucks. 19/22842, S. 19).
Besonders pikant kommt es einem vor, wenn in dem genannten Fall der Vorwurf an den angeklagten Rechtsanwalt u.a. ausgerechnet lautet, er habe verschwiegen, dass das Asylverfahren seines Mandanten zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängig war, jetzt aber dieselbe Behörde, die diesen Vorwurf für strafrechtlich bedeutsam hält, ihrerseits zu verschleiern sucht, dass in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller den Schutzstatus bestätigt hat, den sein Anwalt angeblich missbräuchlich erschlichen haben soll.
Dass eine behördliche Sperrung von Akten (§ 96 StPO) in einem Strafverfahren, insbesondere wenn diese Entlastungshinweise der Angeklagten enthalten können, nur unter ganz engen Voraussetzungen in Frage kommt, war Thema meiner Dissertation, die ich vor fast 30 Jahren anfertigte („Behördliche Geheimhaltung und Entlastungsvorbringen des Angeklagten“, Berlin 1992). Praktisch sind damit meist Fälle berührt, in denen es um geheim(dienstlich)e Erkenntnisse wegen Terrorismus oder Organisierter Kriminalität geht.
Auch wenn ich das Ergebnis nicht kenne, bin ich sehr sicher, dass weder BAMF noch die Bremer Staatsanwaltschaft mit dieser "Aktenzurückhaltung" in einem rechtsstaatlichen Verfahren durchkommen werden.
UPDATE 6.11.2020
Mit einer heutigen Pressemitteilung hat das LG Bremen seine Eröffnungsentscheidung mitgeteilt.
Gegen einen der beiden Rechtsanwälte wird das Hauptverfahren nicht eröffnet. Wegen der meisten der Vorwürfe gegen die Angeklagte B. und den Rechtsanwalt C. wird das Hauptverfahren ebenfalls NICHT eröffnet. Es bleiben Vorwürfe aus 22 Fällen; angeklagt waren insgesamt 121 Fälle. Wörtlich:
Nach der Entscheidung des Landgerichts, die im Wesentlichen auf rechtlichen Erwägungen beruht, wird die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten C. lediglich wegen der Vorwürfe des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 4 Fällen, der gewerbsmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in 2 Fällen sowie der Vorteilsgewährung in 2 Fällen und gegen die Angeklagte B. wegen der Vorwürfe der Vorteilsannahme in 2 Fällen, der Fälschung beweiserheblicher Daten in 6 Fällen sowie der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in 6 Fällen eröffnet.
Das bedeutet wohl, dass gegen die frühere Leiterin NICHT mehr der Vorwurf erhoben wird, Sie habe selbst zum Asylmissbrauch beigetragen. Der von der Verteidigung erhobene Einwand, die Angeklagte habe angesichts der bestätigenden VG-Entscheidungen nicht nachweislich (vorsätzlich) rechtswidrige Asylbescheide erlassen, wurde vom LG offenbar geteilt.
Das ist kein Freispruch, denn auch Vorteilsannahme, Beweisfälschung und Geheimnisverletzung sind keine leichten Vorwürfe, (die allerdings auch erst einmal in der Hauptverhandlung bewiesen werden müssen). Vor dem Hintergrund, dass viele Medien vor 2,5 Jahren einen Riesenskandal aufriefen, stellt dies aber eine völlige Neubewertung dar. Und nach dem Ermittlungsaufwand, den BAMF und StA (mit Hilfe einer großen Gruppe von PolizeibeamtInnen) betrieben haben, ist dies eine ziemliche Schlappe für die Ermittler, die ja schon die ehemals 1200 Fälle zu 90% reduziert hatten. Natürlich kann die StA gegen den Beschluss noch in die Beschwerde gehen.
Die Verteidigung der Angeklagten B. hat auch eine Pressemitteilung publiziert. Darin heißt es:
Die Verteidigung hat heute ein 76-seitiger Beschluß betreffend die Entscheidung über Zurückweisung die Eröffnung der Anklage erreicht, in dem die asyl-, aufenthalts- und ausländerrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Bremen gegen die Beamtin zurückgewiesen wurden. Das Gericht hat insoweit eine Verurteilungswahrscheinlichkeit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht für gegeben gehalten. Es hat insbesondere auch die Forderung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, Normen analog und den Wortlaut dehnend zum Nachteil der Beamtin anzuwenden. Der ausführliche Beschluß verwirft die Anklage regelrecht.
Soweit Nebenvorwürfe der Vorteilsnahme in zwei Fällen (vermeintlich nicht erstattete Hotelkosten von 65.- €) und des Vorwurfs der Fälschung von beweiserheblichen Daten in 6 Fällen und der Verletzung von Dienstgeheimnissen in 6 Fällen zugelassen wurde, wird sich die Mandantin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch dagegen verteidigen.
Ich fordere nun auch die damals an der Skandalisierung beteiligten Journalisten und Presseorgane zu einer Bitte um Entschuldigung auf, um Vertrauen in "Recherche" zurückzugewinnen.
Update 10.11.2020
Nun wird - wohl durch einen Whistleblower aus Ermittlerkreisen angestoßen - darüber berichtet, die Ermitlungen seien von Anfang einseitig durchgeführt worden, offenbar aus politischen Gründen.
NDR, Tagesschau, Buten und Binnen
Die StA Bremen ermittle nun sogar gegen die von ihr geleiteten Ermittlungen. Das klingt schon kurios. Was mich nachdenklich macht: Die Medien, die am Anfang tönten, sie hätten den Korruptionsskandal durch eigene Recherchen ermittelt, sind nun wieder ganz vorn und investigativ mit dabei, wenn es um die Aufdeckung des gegenläufigen Ermittlungsskandals geht. Die Sache wäre aber ohne diese Medienberichterstattung nie so groß geworden. Die betreffenden Journalisten sollten sich fairerweise dazu bekennen, dass sie (politisch?) benutzt wurden, was ich im Übrigen schon vor zwei Jahran als Vermutung geäußert habe.
Update 15.11.2020
Laut Bericht der Frankfurter Rundschau verzichtet die StA Bremen auf Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss des LG Bremen mangels Erfolgsaussichten einer Beschwerde. Damit wird der Anklagevorwurf des kollusiven Asylmissbrauchs der Hauptbeschuldigten Beamtin (ehem. Leiterin der BAMF-Außenstelle in Bremen) im Zusammenwirken mit Rechtsanwälten nicht mehr weiter verfolgt. Zitat:
Die Staatsanwaltschaft verzichtete jetzt auf mögliche Rechtsmittel gegen diesen Beschluss – wegen mangelnder Erfolgsaussichten, wie ihr Sprecher am Freitag der FR sagte.
Damit ist der angebliche Bremer Bamf-Skandal weitestgehend in sich zusammengebrochen. Im November 2017 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) Anzeige erstattet – zunächst nur wegen einzelner Verdachtsmomente. 2018 sprach die Bremer Staatsanwaltschaft bereits von 1200 womöglich rechtswidrigen Bescheiden. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) ersetzte die parteilose Bamf-Präsidentin Jutta Cordt durch CSU-Mitglied Hans-Eckhard Sommer, dem ein härterer Asylkurs nachgesagt wurde.
Monatelang untersuchte eine große Polizei-Ermittlungsgruppe die Vorwürfe. Als Ergebnis erhob die Staatsanwaltschaft 2019 in nur noch 121 Fällen Anklage gegen B. und zwei Rechtsanwälte. Lediglich ein Sechstel dieser Anklagepunkte wurde jetzt vom Landgericht zur geplanten Verhandlung zugelassen.Der Ex-Amtsleiterin werden demnach nur noch Einzelfälle wie Verletzung von Dienstgeheimnissen oder Beseitigung von Beweismitteln vorgeworfen. Dabei geht es offenbar um die Weiterleitung interner Behördenmails an Asylanwälte und die Löschung belastender Daten nach einer Hausdurchsuchung. Der mit ihr befreundete Hildesheimer Anwalt C. soll vor allem wegen einzelner Verdachtsfälle des gewerbsmäßigen Einschleusens und der Verleitung zu missbräuchlichen Asylanträgen vor Gericht.
Nicht nur die Strafverfolger, sondern auch die BAMF-Behörde selbst und diejenigen Journalisten, die sich zumindest anfangs (Stern, Spiegel und FAZ sogar noch länger) von Behörden, leakenden Staatsanwälten und einer als Whistleblowerin auftretenden bayerischen Bürgermeisterin hinters Licht führen ließen, erscheinen nun blamiert angesichts des betriebenen Ermittlungsaufwands. Die jetzt noch erhobenen Vorwürfe hätten jedenfalls weder diesen Aufwand und erst Recht keinen bundesweiten Skandal gerechtfertigt. Nun befasst sich die Bremer Generalstaatsanwältin mit dem Vorwurf gegen die Ermittler, sie hätten "einseitig" ermittelt. Zitat aus dem Artikel der FR:
Inzwischen überprüft die Bremer Generalstaatsanwältin Kirsten Graalmann-Scheerer das Vorgehen der Ermittler:innen. Das berichtete sie am Freitag auf FR-Anfrage. Anlass ist ein anonymer Brief, in dem ein angebliches Mitglied der früheren Polizei-Ermittlungsgruppe (EG) behauptet, die EG habe bewusst einseitig ermittelt. Deshalb ermittelt die Staatsanwaltschaft inzwischen wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung. Die Generalstaatsanwältin prüft jetzt, ob sie dieses Verfahren an sich ziehen sollte, also die Ermittlungen übernimmt.
Möglicherweise wird bei dieser Untersuchung auch herauskommen, ob letztlich politischer Druck seitens des Innenministers und innerbehördlicher Streit um die richtige Asylstrategie den Ausgangspunkt bildete und die Hauptangeklagte als "Sündenbock" den Medien zum Fraß vorgeworfen werden sollte oder ob dies ein unbeabsichtigter Kollateralschaden war.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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12 Kommentare
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Einen guten Eindruck vom Verfahren wecken die mitgeteilten Tatsachen in der Tat nicht.
Ich möchte jedoch einen Punkt anmerken: Das Strafgericht dürfte nicht gebunden sein an die Bewertung der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte.
Erstens hat das VG über die jeweilige Klage zu entscheiden. Die Rücknahme kann bspw. aufgrund Verfahrensfehlern rechtswidrig sein, auch wenn der Bescheid rechtswidrig war.
Zweitens kann das VG getäuscht worden sein.
Drittens kann das Strafgericht auch schlichtweg die Meinung des VG nicht teilen. Das erschien auf den ersten Blick seltsam, passiert sonst unter den Gerichtszweigen aber auch. So gab es Fälle, in denen die Zivilgerichte eine Straftat angenommen haben, bspw. um einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen, StA und/oder Strafgericht aber nicht angeklagt / das Verfahren nicht eröffnet / freigesprochen haben. So etwas ruft Bauchgrimmen hervor, ist aber jedenfalls in dieser Richtung möglich - wieso dann nicht auch umgekehrt? Richter(innen) sind auch nur Menschen, und Gerichte - auch und gerade Verwaltungsgerichte - können irren. In dieser Konstellation wäre natürlich höchst vorsichtig zu prüfen, ob bei der Angeklagten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit vorliegt. Wenn ein VG die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestätigt hat, spricht das dafür, dass die rechtliche Bewertung zumindest vertretbar war. Das Gegenteil dürfte schwer zu belegen sein - aber unmöglich ist es nicht. Wer weiß, was bspw. die Akten, Erklärungen gegenüber Gericht oder Dritten zu Tage bringen mögen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Leser,
ja, Sie haben recht: Selbstverständlich sind weder Staatsanwaltschaft noch Strafgericht an die Wertung des VG gebunden. Aber noch weniger sind m.E. Staatsanwaltschaft und Gericht an die Wertung des BAMF gebunden.
Und um zu begründen, dass trotz (verwaltungsgerichtlich bestätigter) Rechtmäßigkeit eines Bescheids dennoch der früheren Leiterin der Außenstelle ein Vergehen der Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung vorzuwerfen ist, müssten die Akten jedenfalls von der Staatsanwaltschaft direkt beigezogen werden und dem Gericht vorgelegt werden. Dass die Staatsanwaltschaft nun meint, sie bräuchten diese Akten gar nicht, ihre Anklage beruhe demnach primär auf dem Ermittlungsergebnis derjenigen Behörde, die ihre ehem. Mitarbeiterin gerade disziplinarisch verfolgt, ist schon, vorsichtig ausgedrückt: "bemerkenswert".
Genau! Und deshalb müssen die Akten beigezogen werden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Leser kommentiert am Permanenter Link
Volle Zustimmung. Den Beteiligten Akteneinsicht zu verwehren oder diese zu beschränken, ist sehr, sehr bedenklich.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Im Weser-Kurier und auch in der tageszeitung (taz) finden sich heute ebenfalls Berichte zur Presseerklärung. In der Taz äußert mein Kollege Gerhold wiederum Zweifel an der Darstellung der Verteidigung:
Dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Rechtsfragen nicht das strafrechtliche Urteil vorherbestimmen können, darauf habe ich oben schon hingewiesen, aber eine Trennung zwischen für die Ermittlungen nicht relevanten Rechtsfragen und Tatsachen ist nicht möglich, wenn der Tatvorwurf eben um rechtliche Verfahrensweisen und Entscheidungen kreist.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Eröffnungsentscheidung des LG Bremen ist da. Dazu mein Update oben am Ende des Beitrags.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Wenn man unterstellt, dass das LG Bremen sich mit der Sache sachgerecht auseinandergesetzt hat, bringt das StA und BAMF m. E. in Erklärungsnot.
Dass der Vorfall nicht - wie bei Behörden dem Vernehmen nach gelegentlich vorgekommen - weggemauschelt wurde, ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine gesunde Selbstkritik ist zu begrüßen. Aber völlig übertreiben darf man dabei auch nicht. Die Fallzahlen deuteten auf das Risiko eines erheblichen Schadens für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler hin. 1.200 rechtswidrige Asylbebescheide können Sozialleistungen im dreistelligen Millionenbereich auslösen.
BAMF und StA sollten sich dazu m. E. erklären: Wie kommt es zu der krassen Abweichung damals behaupteter Vorfälle zu jetzt noch anklagefähigen Punkten, sowohl an Zahl wie auch an Qualität? Ermittlungspannen, übertriebene Presseinformation, Beweisschwierigkeiten, Ermittlungspannen, ...?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Laut Bericht der Frankfurter Rundschau verzichtet die StA Bremen auf Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss des LG Bremen mangels Erfolgsaussichten einer Beschwerde. Damit wird der Anklagevorwurf des kollusiven Asylmissbrauchs der Hauptbeschuldigten Beamtin (ehem. Leiterin der BAMF-Außenstelle in Bremen) im Zusammenwirken mit Rechtsanwälten nicht mehr weiter verfolgt. Zitat:
Nicht nur die Strafverfolger, sondern auch die BAMF-Behörde selbst und diejenigen Journalisten, die sich zumindest anfangs (Stern, Spiegel und FAZ sogar noch länger) von Behörden, leakenden Staatsanwälten und einer als Whistleblowerin auftretenden bayerischen Bürgermeisterin hinters Licht führen ließen, erscheinen nun blamiert angesichts des betriebenen Ermittlungsaufwands. Die jetzt noch erhobenen Vorwürfe hätten jedenfalls weder diesen Aufwand und erst Recht keinen bundesweiten Skandal gerechtfertigt. Nun befasst sich die Bremer Generalstaatsanwältin mit dem Vorwurf gegen die Ermittler, sie hätten "einseitig" ermittelt. Zitat aus dem Artikel der FR:
Möglicherweise wird bei dieser Untersuchung auch herauskommen, ob letztlich politischer Druck seitens des Innenministers und innerbehördlicher Streit um die richtige Asylstrategie den Ausgangspunkt bildete und die Hauptangeklagte als "Sündenbock" den Medien zum Fraß vorgeworfen werden sollte oder ob dies ein unbeabsichtigter Kollateralschaden war.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das müsste wohl "Nichteröffnungsbeschluss" heißen, denke ich...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Angeblich wird jetzt gegen die Ermittler ermittelt, denen vorgeworfen wird, befangen und voreingenommen ermittelt und Entlastungsmaterial unterdrückt zu haben, vgl. bei LTO vom 17.11.2020:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ja, diese internen Ermittlungen gegen die eigene Behörde habe ich oben schon (Update 10.11.) erwähnt. Ich halte neben den auf LTO mitgeteilten Vorwürfen zudem Folgendes für auffällig:
Die StA Bremen (bzw. eine/r der Staatsanwält-e-innen) ist offenbar mehrfach an die Presse herangetreten und hat Einzelheiten aus den Ermitlungen an die Öffentlichkeit lanciert, die da nicht hingehör(t)en. Diese vom VG als rechtswidrig bezeichnete Öffentlichkeitsarbeit der StA Bremen wurde deshalb konsequent vom VG untersagt. Unter anderem hatte die StA nämlich im Ermittlungsverlauf bekanntgegeben, die Vorwürfe seien so schwerwiegend, dass es in einer künftigen Hauptverhandlung nur noch darum gehen könne, ob die Freiheitsstrafe der Hauptangeklagten noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Dabei stellt sich die Frage, ob damit auch wider besseres Wissen verleumderische Aussagen über die Beschuldigten an die Presse gegeben wurden. Vor dem Hintergrund, dass nun ausgerechnet Verletzung des Dienstgeheimnisses einer der letzten verbliebenen Vorwürfe der StA ist, den das LG im Eröffnungsbeschluss als anklagewürdig betrachtet, erscheint mir dies immerhin bemerkenswert.
Nebenaspekt: Ausgerechnet Journalist-inn-en des Spiegel hatten während der laufenden Ermittlungen sich mehrfach auf die (unzutreffenden) "Informationen" der StA Bremen bezogen und entsprechend (offenbar ohne kritische Gegenrecherche) falsch berichtet, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass die anfänglichen Korruptionsvorwürfe stark übertrieben waren.
das ich kommentiert am Permanenter Link
schönen guten tag!
als erstes mein dank für diesen "blogeintrag" zu diesem skandal. ich verfolge dies seit locker zwei jahren bei Ihnen - als nicht jurist lernt man da auch viel.
umsomehr würde es mich freuen, wenn Sie die aktuellen entwicklungen ebenfalls weiter mitteilen und kommentieren.
das frau B. jetzt den strafbefehl(war es das?) annimmt und was das juristisch bedeutet, kommt ja bei vielen (schlecht gesinnten) so rüber, als hätte Sie die fälschlichen asylbescheide zugegeben. dummerweise finde ich nirgends nähere infos, was überhaupt noch angeklagt wurde. und stimmt die info, dass frau B. jetzt juristisch gesehen immer noch als unschuldig gilt? (einschub: wie war das bei esterhazy ?). und warum kann Sie nicht auf schadensersatz klagen gegen journalisten und politikern?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ebenfalls wünsche ich einen schönen Tag.
Die gewünschten Ausführungen finden sich in meinem neuen Beitrag, nämlich hier.
Nein, es handelt sich NICHT um einen Strafbefehl, sondern um eine Geldauflage im rahemn der Einstellung des Verafhrnes nach § 153a StPO.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller