Keine Kurzarbeit bei vollen Urlaubskonten -Geänderte Weisung der Agentur für Arbeit beim Bezug von Kurzarbeitergeld

von Martin Biebl, veröffentlicht am 02.02.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona1|4151 Aufrufe

Ende 2020 hat die Agentur für Arbeit noch eine neue Weisung zur Anordnung von Kurzarbeit bzw. zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen (Weisung 202012024 vom 23.12.2020 – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021). Teilweise werden darin wegen der Pandemie bestehende Sonderregelungen bis zum 31.12.2021 verlängert, teilweise werden bisher bestehende Ausnahmen aber auch aufgehoben. Dies sollten Unternehmen, in denen Kurzarbeit eine Rolle spielt oder spielen kann, beachten. So heißt es in Ziffer 2.3. der neuen Weisung:

"Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern (s. FW Kurzarbeitergeld, Ziffer 2.7.2). Aufgrund der Schaffung eines Verdienstausfallersatzes in § 56 Abs. 1a IfSG für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen bis Ende März 2021 ist eine Verlängerung der bisherigen Sonderregelung derzeit nicht erforderlich."

Die bisherige Sonderregelung, die in der neuen Weisung angesprochen wird, hatte dazu geführt, dass Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht vorrangig zu gewähren war. Lediglich Resturlaub aus 2019 musste in 2020 vorrangig zur Kurzarbeit gewährt werden. Das ändert sich jetzt. Streng genommen müsste die Agentur nun bei der Prüfung der Kurzarbeitsvoraussetzungen wieder ermitteln, ob und in welchem Umfang die Kurzarbeit durch Urlaubsgewährung vermieden werden kann. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld kann damit seit dem 01.01.2021 wieder am Erfordernis der Urlaubsplanung (Stichwort: Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls) hängen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Agenturen diese Weisung in der Praxis umsetzen und ob es nicht doch noch zu einer neuen Sonderregelung kommt. Wenn Unternehmen aber jetzt schnell ihre Arbeitnehmer zur Urlaubsplanung auffordern, sollten sie auf jeden Fall auch an das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG denken.

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1 Kommentar

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Hallo,
jetzt zum 11.02.2021 bin ich aus meinem Betrieb ausgeschieden da der Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Mit Januar hat der Betrieb mir nun 4 Wochen Urlaub eingetragen ohne mich zu informieren.
Ich hatte eigentlich auf eine Auszahlung der Urlaubstage und Überstunden gehofft und nicht mit dem Zwangsurlaub gerechnet.
Meine Frage nun ist, darf er das?

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