Arbeitgeber verweigert Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.02.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|2787 Aufrufe

Ein – im Blog kontroverser diskutierter – Beitrag (14.1.2021) betraf vor kurzem die rechtliche Zulässigkeit einer einseitig vom Arbeitgeber (Betreiber eines Alten- bzw. Pflegeheims) angeordneten Verpflichtung des Pflegepersonals, sich gegen eine Corona-Infektion impfen zu lassen. Ein weniger einschneidendes Mittel, das immerhin zur Aufdeckung akuter Infektionen durchaus geeignet ist, stellt die Durchführung von PCR-Tests dar. Auch hier werden Bedenken angemeldet, ob den Beschäftigten eine derartige Verpflichtung auferlegt werden kann.

Diese Frage hat vor kurzem das ArbG Offenbach (4.2.2021 - 4 Ga 1/21) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt. Der Kläger dieses Verfahrens ist nur einer von 19 Gießerei-Beschäftigten, die am Heusenstammer Standort des Dachhersteller BMI die Vorlage von zwei negativen Coronatests verweigerten. Diese Verpflichtung ergab sich aus einer ab dem 4. Januar bis zum 31. März geltenden Betriebsvereinbarung. Nach seiner Weigerung durfte der Kläger das Betriebsgelände nicht mehr betreten. Auch erhielt er seit dem 16. Januar keinen Lohn mehr. Der betroffene Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Anweisung, den Test durchzuführen, verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde. Das ArbG Offenbach wies jedoch seinen auf Fortsetzung der Arbeitstätigkeit gerichteten Eilantrag zurück und zwar – wie die Pressemitteilung sagt – „unter anderem … auch schon deshalb …, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Für die Richter war ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar.“ Das Gericht trifft in seiner Mitteilung mithin keine Aussagen zur rechtlichen Zulässigkeit arbeitgeberseitig angeordneter Corona-Abstriche. Meines Erachtens kann die Vorlage eines PCR-Tests als milderes Mittel gegenüber einem Impfnachweis jedenfalls dann angeordnet (oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt) werden, wenn sie anlassbezogen erfolgt (Verdachtsfälle, Rückkehr aus Risikogebiet, besonders hohe 7-Tages-Inzidenz usw.), durch geschultes Fachpersonal erfolgt und der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Im Grunde genommen kommt der Arbeitgeber hiermit seiner Pflicht nach, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ im Sinne des § 3 Abs. 1 ArbSchG zu ergreifen.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

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1 Kommentar

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"Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen."

Es ist doch ein Eilverfahren. Bei Zurückweisung des Eilantrags ohne mündliche Verhandlung sollte eigentlich die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zulässig sein, der das ArbG selbst abhelfen kann.

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