LG Stuttgart: Zur Verschiebung einer GmbH-Gesellschafterversammlung aufgrund der Covid-19 Pandemie

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 19.03.2021

Das LG Stuttgart hat mit Endurteil vom 10. Februar 2021 (40 O 46/20 KfH) entschieden, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verschieben ist, wenn Gesellschafter aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht rechtzeitig anreisen können. Wenn die Tagesordnung erst 11 Tage vor der Versammlung mitgeteilt wird, müssen Gesellschafter über eine abschlägig beantwortete Flugbuchungsanfrage hinaus keine weiteren Schritte unternehmen.

Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung als Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte

Die Kammer bestätigt damit die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung (LG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2020, 40 O 46/20). Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung gehöre zum grundsätzlich unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters. Die Gesellschafter könnten erst nach der Mitteilung der Tagesordnung über ihre Teilnahme entscheiden. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt teilweise geltenden 14-tägigen Quarantäneverpflichtungen sei der Zeitraum von 11 Tagen für die Reiseplanung zu kurz gewesen.

Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vor § 2 COVMG

Ergänzend führt die Kammer aus, dass § 2 COVMG, nach dem GmbH-Gesellschafterbeschlüsse auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter in Textform oder schriftlich gefasst werden können, nur eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 GmbHG vorsehe. Ein Eingriff in die Regelung des § 45 Abs. 2 GmbHG – dem grundsätzlichen Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags – sei damit nicht verbunden. Im konkreten Fall hatte der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass Gesellschafterbeschlüsse mit abweichenden Fristen und Formen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig sind.

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