BGH hebt Urteil des LG Braunschweig zu Verkäufern von Hanfblütentee mit niedrigem THC-Gehalt auf

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 25.03.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|5109 Aufrufe

Das LG Braunschweig hat am 28.1.2020 zwei Angeklagte, die in einer von ihnen betriebenen „Hanfbar“ Hanfblütentee mit einem Wirkstoffgehalt von 0,2% THC oder weniger verkauft hatten, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG verurteilt. Es hat festgestellt, dass auch der Hanfblütentee mit niedrigem Wirkstoffgehalt ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG darstelle, da sich die Angeklagten nicht auf die Ausnahmevorschrift in Anl. I berufen könne (Verkehr ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen). Siehe dazu ausführlich meine Blog-Beiträge vom 28.6.2020.

Der 6. Strafsenat des BGH hat nun über die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entschieden. Wie sich aus der Pressemitteilung von gestern ergibt, hob der BGH das Urteil des LG Karlsruhe auf. Das LG sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von den Angeklagten verkaufte Hanftee ein Betäubungsmittel sei. Anders als vom LG Braunschweig angenommen verbiete diese Ausnahmevorschrift indes nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken, es müsse aber ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Einen möglichen Missbrauch zu Rauschzwecken habe das LG zwar hinsichtlich des von den Angeklagten vertriebenen Hanftees rechtsfehlerfrei festgestellt (Rauschwirkung beim Konsum des Hanfblüten-Tees in Form von Gebäck). Das LG habe aber nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasst habe.

Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaften waren erfolgreich. Der BGH bemängelte die Annahme des LG in der Strafzumessung, die Angeklagten seien einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen. Insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen habe für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahe gelegen.

Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werde ich diese im Blog vorstellen…

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